Auffahrunfall – Alleinhaftung des Auffahrenden oder Mithaftung des Vorausfahrenden?

Beim Auffahrunfall spricht der sog. Anscheinsbeweis in der Regel gegen den Auffahrenden. Regelmäßig liegt der Verdacht nahe, dass Unaufmerksamkeit oder der mangelnde Sicherheitsabstand des Auffahrenden für den Unfall (ausschließlich) ursächlich war.

Abruptes Abbremsen und Abbiegen – Mithaftung des Vorausfahrenden!

Anders hat das OLG Oldenburg (1 U 60/17) den Fall gewertet, in welchem der Vorausfahrende abrupt – ohne zu blinken – abgebremst und in ein Grundstück eingebogen ist. In diesem Fall soll den Vorausfahrenden ein Mitverschulden treffen.

Mitverschulden 1/3 des Vorausfahrenden

Der Vorausfahrende hatte während der Fahrt stark abgebremst und ist anschließend in die Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrzeugführer konnten noch rechtzeitig abbremsen, was jedoch dem dritten Fahrer nicht gelang. Er fuhr daher auf das Vorausfahrende Kraftfahrzeug auf.

Grundsatz: Erster Anschein gegen Auffahrenden

Das OLG Oldenburg gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 (Auffahrenden) zu 1/3 (Abbremser). Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden, es müsse jedoch immer damit gerechnet werden, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte.

Abbremser muss sich jedoch sein Verhalten anrechnen lassen (Mitverschulden)

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine “Vollbremsung aus dem Nichts” gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe disziplinieren wollen. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das Gericht im konkreten Fall mit 1/3.

Verkehrsunfall Rechtsanwalt Berlin

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