Betäubungsmittelstrafrecht

Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Im Ergebnis macht sich daher jeder nach dem BtMG strafbar, der ohne eine solche Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt ist.

In der Anlage I – III des BtMG sind die betäubungsmittelrelevanten Stoffe aufgezählt. Die in der Praxis am häufigsten auftretenden Betäubungsmittel sind:

Amphetamin, Buprenorphin (Substitutionsmittel), Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschisch-Öl), Ecstasy (XTC), Fentanyl, Flunitrazepam, Khat oder Kath, Kokain, Lysergid, Meskalin, Methamphetamin, Methadon (Substitutionsmittel), Morphin, Morphium, Opium, Heroin, Codein, Psyloce-Pilze, Spice

Da in den letzten Jahren wiederholt versucht wurde, durch geringfügige Abweichung der chemischen Verbindung neue legale Mittel (sog. Designerdrogen), mit ähnlich Wirkungen herzustellen, wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe geschaffen. Durch das am 26.11.2017 in Kraft getretene NpSG soll die Strafbarkeitslücke der sogenannten „legal hights“ geschlossen werden.

Rechtsanwalt für BtMG

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sollte der Beschuldigte einen Strafverteidiger mit umfassenden Kenntnissen des BtMG beauftragen. Obwohl das Betäubungsmittelgesetz lediglich vier relevante Strafvorschriften enthält (§ 29 BtMG, § 29a BtMG, § 30 BtMG, § 30a BtMG), verlangt die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht dem Strafverteidiger eine breite Kenntnis dieser Materie ab. Erforderlich ist nicht nur die Kenntnis der wichtigsten Betäubungsmittel, sondern zudem deren Wirkung. Schließlich kann durch ein Verständnis von der Abhängigkeit der jeweiligen Wirkstoffe (psychische und physische Abhängigkeit, Abstinenzsyndrome sowie Toleranzentwicklung) ein konkreter Verteidigungsansatz entwickelt werden. Ferner bildet bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln die Feststellung der Wirkstoffkonzentration den Dreh- und Angelpunkt der strafrechtlichen Verteidigung im Betäubungsmittelrecht. Schließlich spielt die festgestellte Menge sowie die draus resultierende Anzahl der Konsumeinheiten im BtMG eine besondere Rolle.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Unter dem Begriff des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung in weiter Auslegung jede eigennützige Bemühung verstanden, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bereits Hilfstätigkeiten wie Transporttieren, Überwachen eines Transportes, Lagern oder Strecken von Betäubungsmitteln bereits den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Zudem werden auch Tätigkeiten wie Erkundigungen nach Lieferquellen, potenziellen Abnehmern, Anwerben eines Kuriers, Eintreiben des Kaufpreises, Geldwäschehandlungen, Weiterleitung des Erlöses vom Lieferanten an die Hintermänner erfasst.

Zudem muss der Beschuldigte auch eigennützig gehandelt haben. Die Eigennützigkeit wird dabei angenommen, wenn es dem Täter auf den persönlichen Vorteil ankommt, der wiederrum vom Streben nach Gewinn geleitet ist.

Die Straferwartung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) über Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BtMG, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bzw. 2 Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bis hin zu Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (vgl. § 30 a Abs. 1 BtMG).

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel

Ein gewerbsmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln wird regelmäßig angenommen, wenn sich der Täter durch wiederholten Absatz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Gewerbsmäßige Verstöße gegen das BtMG sind als besonders schwere Fälle gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bedroht. Nicht unter 2 Jahren beträgt die Freiheitsstrafe jedoch, wenn eine Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren zum „Verkehr mit Betäubungsmitteln bestimmt“ – u.a. mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

Bandenmäßiges Handeltreiben

Für den Bandenbegriff ist erforderlich, dass sich drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.

Gemäß § 30 a BtmG wird der bandenmäßige Umgang mit Betäubungsmitteln – Handeltreiben in nicht geringer Menge -, des Anbaus, der Herstellung sowie der Ein- und Ausfuhr mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bestraft.

Handeltreiben mit Waffen

Das Mitführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten Gegenstandes beim Handeltreiben mit Betäubungsmittelen in nicht geringer Menge kann den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllen). Damit droht eine Straferwartung von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe. Sofern der Täter eine Schusswaffe in Griffweite bei sich führt, kommt es ferner auf den Willen des Täters, diese ggf. einzusetzen nicht an. Wenn es sich jedoch um einen anderen Gegenstand handelt, muss der Täter diesen gebrauchsbereit bei sich führen und dieser muss sich darüber hinaus zur Verletzung von Personen geeignet sein.

Grenzüberschreitender Betäubungsmittelverkehr

Beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungsmitteln – sogenannte Einfuhr und Ausfuhr – ist besondere Vorsicht geboten. Der Einfuhrtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist. Dabei ist unabhängig, ob dem Täter das Betäubungsmittel bereits tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht.

Häufige Verstöße aus dem BtMG

Die häufigste strafbare Begehungsweise des BtMG wird im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Dabei ist die Abgabe, d.h. die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann, die am häufigsten verwirklichte Tatvariante. Daneben kommt es regelmäßig zur Veräußerung (entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung) sowie der Erwerb (Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt aufgrund eines zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts). Häufig übersehen wird jedoch auch § 29 Abs. 1 Nr. 6 b) BtMG – Rauschgift wird zum Mitgenuss zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben – sog. Überlassung des Betäubungsmittels zum unmittelbaren Verbrauch.

Wirkstoffkonzentration – nicht geringe Menge Bestäubungsmittel

In § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist die „nicht geringe Menge“ im Gesetz aufgeführt. Die nicht geringe Menge meint dabei nicht das Gewicht des sichergestellten Betäubungsmittels, sondern die Wirkstoffkonzentration (Reinheit und Qualität des Betäubungsmittels). Zur Ermittlung der Wirkstoffkonzentration wird eine chemische Analyse durchgeführt. Erst dann kann das chemische Ergebnis mit den Grenzwerten des Bundesgerichtshofs des entsprechenden Betäubungsmittels verglichen werden (z.B. Cannabis: 7,5 g THC – 500 Konsumeinheiten; Amphetamin: 10 g Amphetaminbase – 200 Konsumeinheiten).

Eigenkonsum

Der Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos, denn der bloße Konsum ohne Beteilung am BtM-Verkehr wird vom Betäubungsmittelstrafrecht nicht erfasst. Daher rechtfertigt der Nachweis von Betäubungsmitteln durch Haar-, Urin- oder Blutanalyse keine Verurteilung, wenn die Umstände vor dem Konsum – z.B. der Erwerb und Besitz des BtM – ungeklärt geblieben sind. Achtung: Nicht verwechselt werden darf die Straflosigkeit des Eigenkonsums mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, der Besitz von BtM – auch zum Eigenkonsum – ist strafbar (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Wer unter der Wirkung von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, kann wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft werden. Während bei Alkohol die Verwirklichung des Straftatbestands an die Höhe der Blutalkoholkonzentration (sog. absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille) bzw. an alkoholbedingte Leistungsstörungen (sog. relativ Fahruntüchtigkeit) gekoppelt ist, lässt sich eine solche absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln nicht ableiten. Dies gilt für alle Drogen! Schließlich gibt es keine wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwerte für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum. Im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit ist neben dem Nachweis des Drogenkonsums die Feststellung von rauschbedingten Ausfallerscheinungen erforderlich. Es kann etwa bei Fahrfehlern (z.B. Ordnungswidrigkeiten) sowie in der rauschbedingten Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit (z.B. verlangsamte Aussprache, schwerfälliges oder unkonzentriertes antworten, schwankender Gang) liegen.

Kommt bei der Drogenfahrt zu einer konkreten Verkehrsgefährdung, wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB eingeleitet.

Auch für den Fall, dass kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung bzw. einer Trunkenheitsfahrt eingeleitet werden sollte, bleibt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Demnach kann bei Nachweis eines berauschenden Mittels aus der Anlage zu § 24a StVG eine Geldbuße von bis zu 3000 € erlassen werden. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog beträgt die Regelahndung beim ersten Verstoß 500 € sowie einen Monat Fahrverbot. Bei mehrmaligen Verstößen erhöht sich die vorgesehene Ahndung. Die Grenzwerte betragen aktuell: Cannabis (THC 1 ng/Milliliter), Kokain (Benzolycegonin 75 ng/ml), Ecstasy/Amphetamin (MDMA/MDE 25 ng/ml), Heroin/Morphin (Morphin 10 ng/ml).

Auch bei erfolgreicher Abwehr eines Strafverfahrens bzw. des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, bleibt es der Führerscheinstelle unbenommen die geführten Verfahren zum Ausgangspunkt eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu führen. Schließlich führt auch der einmalige Konsum von sog. harten Drogen – auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs – zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Cannabiskonsum kann unter gewissen Umständen (Trennungsvermögen) für das Fortbestehen der Fahrerlaubnis unschädlich sein.

Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht

Die Rechtsanwaltskanzlei Rothholz bietet im Betäubungsmittelstrafrecht eine individuell auf die Ausgangssituation angepasste Verteidigungsstrategie zur effektiven Wahrung Ihrer Rechte. Bereits beim ersten Zugriff der Polizei kann das Verhalten des Beschuldigten einen völlig unterschiedlichen Verlauf des Weiteren Ermittlungsverfahrens mit sich bringen. Aus diesem Grund sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt für Strafrecht, mit umfassenden Kenntnissen im Betäubungsmittelstrafrecht, beauftragt werden. Nur so können Sie Ihre Rechte vollumfänglich wahren. Telefonüberwachungen, Observation, Durchsuchungen und Haftbefehle sind bei BtM-Verdacht in der Praxis üblich. Daher ist eine frühzeitige Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht besonders wichtig.