Fahrtenbuch nach einmaliger Verkehrsstraftat

Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters bei einmaliger Verkehrsstraftat: §142 StGB und §31a StVZO.

Die Verkehrsunfallflucht gemäß §142 StGB kann bereits bei erstmaliger Zuwiderhandlung eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO rechtfertigen. Dabei sollte beachtet werden, dass je gravierender der unaufklärbare Verstoß ist und je geringer die Mitwirkung Fahrzeughalters bei der Sachaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs zu stellen. Besonders im Geschäftsbetrieb mit mehreren Firmenfahrzeugen, ist es Sache der Leitung dieses Betriebs, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wüttemberg vom 14.01.2014, Az.: 10 S 2438/13

Eine Fahrtenbuchauflage kann auf alle Fahrzeuge des Halters erstreckt werden, wenn im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung, eine gewichtige Verkehrsstraftat, aber aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit andere Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.

Dabei wird im Rahmen des § 31a StVZO lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat berücksichtigt. Auf subjektive Tatbestandsmerkmale – zumal diese eine Täterfeststellung voraussetzt – kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Zugleich steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei aus der Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei wird bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage mit dem Bemühungen der Behörde an den Tag legt, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Dabei wird regelmäßig erheblichen Einfluss haben, ob der Halter an der Feststellung mitwirkt oder die Feststellungen etwa absichtlich vereitelt.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bei der Fahrtenbuchauflage sowie der erforderlichen Mitwirkung zur Fahrerfeststellung.