Fahrlässige Tötung §222 StGB

Bei einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB besteht die Schuld in einer Unaufmerksamkeit (ausgenommen alkoholbedingter Unfall), infolgedessen ein Mensch getötet wird.

Die Hinterbliebenen des Getöteten sind meist unzufrieden mit der Handhabung. Der Angeklagte hat neben den Bestattungskosten zivilrechtlich meist einige Monatsgehälter als Geldstrafe zu zahlen, möglicherweise wird eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt (ausgenommen Alkoholfälle).

I.Sorgfaltspflichtverletzung

Der Tatbestand des § 222 StGB erfordert eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese richtet sich objektiv nach den Umständen und subjektiv nach der persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters.

Grundsätzlich begründet die Teilnahme am Straßenverkehr Sorgfaltspflichten. Der Kraftfahrer muss sich auf unerwartete Zufälle einrichten, wie z.B. einem unverständlichen Verhalten von Fußgängern. Zugleich hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Witterungsbedingungen anzupassen. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist daher bereits bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO gegeben.

II.Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Die fahrlässige Tötung erfordert zudem einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Dabei geht es um die Feststellung, ob das tödliche Ereignis durch das fahrlässige Verhalten verursacht wurde. Anders liegt demnach der Fall, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre. Die Rechtsprechung fordert dabei eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Erfolg bei pflichtgemäßen Verhalten ausgeblieben wäre.

III.Veraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass was nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar war, auch für den Angeklagten in der Regel voraussehbar hätte sein können.

Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs der fahrlässigen Tötung.


 

Fragen und Antworten zur fahrlässigen Tötung

Dunkelheitsfahrten

Jeder Fahrer ist gehalten, das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO zu beachten. Folglich hat er seine Geschwindigkeit und sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen, den Straßenverhältnissen und dem Verkehrsaufkommen anzupassen.
Auch führt nicht jede Art der Blendung nicht zum Ausschluss der Fahrlässigkeit. Denn auch hier gilt: bei Blendung ist die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass innerhalb der vorher frei erkannten Strecke angehalten werden kann.

Strafverteidiger Rothholz in Berlin – Kanzlei für Strafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um die Strafbarkeit der fahrlässigen Tötung zur Verfügung.

Trunkenheitsfahrten

In den Fällen von Trunkenheitsfahrten mit tödlichen Unfallfolgen wird hingegen regelmäßig eine Freiheitsstrafe verhängt. Viele Gerichte begründen ihre Entscheidung „Freiheitsstrafe ohne Bewährung“ mit der Verteidigung der Rechtsordnung. Nach Ansicht des BGH kann jedoch die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nicht auf bestimmte Gruppen von Straftaten beschränkt werden. Vielmehr erfordert dies eine Einzelfallprüfung (vgl. BGH vom 19.09.1987, Az. 4 StR 338/89).

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger für Strafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um das Strafrechts zur Verfügung.