Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB

Der Tatbestand des § 315c StGB wird häufig in Konstellationen mit Alkohol und Unfällen relevant.

Diese Vorschrift beschreibt die Strafbarkeit des Verkehrsteilnehmers, der entweder selbst in einem Zustand ist, der eine Teilnahme am Straßenverkehr gefährlich macht, oder erhebliche Fahrfehler begeht, die zu den sogenannten „Todsünden“ im Straßenverkehr zählen.

„Sieben Todsünden im Straßenverkehr“

315a Abs. 1 Nr. 2 StGB beschreibt die sogenannten sieben Todsünden im Straßenverkehr, die bei einer konkreten Gefährdung sanktioniert werden. Erfasst wird unter anderem die Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Überholvorgang, Falschfahrt auf Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen (Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen), die Nichteinhaltung der rechten Seite der Fahrbahn auf unübersichtlichen Stellen, das Wenden bzw. rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung Fahrens auf der Autobahn oder Kraftfahrtstraßen. Zugleich muss diese Verhaltensweise „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutenden Wert gefährden.

Übermüdung

Schwerwiegende Unfälle durch LKW-Fahrer  sind häufig durch Übermüdung veranlasst im gnadenlosen Konkurrenzkampf auf dem Speditionsmarkt. Dabei sind neben erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen auch Versicherungsrechtliche Aspekte im Rahmen der wirksamen Verteidigung zu berücksichtigen! Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes aus der Fahrzeugversicherung (vgl. § 61 VVG) und anderseits besteht die Möglichkeit des Rückgriffs des Kaskoversicherers gegen den Fahrer wegen grober Fahrlässigkeit (vgl. § 67 VVG i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB). Laut dem BGH besteht der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft, stets deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann.

Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs.