Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315b StGB
Der Tatbestand des § 315b StGB erfordert einen verkehrsfremden Eingriff, der selbst nicht Teil von Verkehrsvorgängen ist, sondern „von außen“ auf diese einwirkt. Dabei kann auch das von Täter geführte Fahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt werden. In diesem Fällen muss der Täter in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfremden Eingriff zu pervertieren.
I.Öffentlicher Straßenverkehr
Das Schutzgut des § 315 b StGB sind Leib und Leben von Personen sowie fremde Sachen, wenn diese den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind. Insoweit ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, weshalb Privatwege und nicht allgemein zugängliche Straßen ausscheiden, geschützt.
II.Schädigungsvorsatz
Zerstören, Beschädigen, Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen, Hindernis bereiten und ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe werden als Tathandlung genannt. Zur wirklichen des Tatbestandes ist nicht mehr ein bloßer Gefährdungsvorsatz erforderlich, sondern der Täter muss zumindest bedingten Schädigungsvorsatz (etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug) haben (BGHSt 48, 233). Diesen Fall entschied der BGH da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten zufuhr. Da der Angeklagte sich der Festnahme entziehen wollte, hatte er lediglich Gefährdungsvorsatz.
III.Zweckwidrigkeit des Fahrzeuggebrauchs
Etwa beim Zufahren auf eine Polizeisperre liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt wird. Soweit der Täter mit dem Fahrzeug lediglich fliehen oder eine Polizeikontrolle umgehen möchte, liegt eine „Zweckwidrigkeit“ nicht vor. Zugleich liegt ein gefährlicher Eingriff nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bewusst zweckentfremdet wird.
IV.Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten von Hindernissen ist nicht ausreichend. Gemeint sind etwa verkehrsfremde Außeneingriffe wie das Anbringen eines Eisenbahnschildes in entgegengesetzter Richtung oder das Abziehen des Zündschlüssels durch den Beifahrer während der Fahrt, wenn dies die Lenkradsperre auslöst. Auch wird ein Schuss aus einem Fahrzeug als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ angesehen.
Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.