Nötigung §240 StGB

Das Schutzgut des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Die Nötigung ist ein Rechtsbegriff, der einen tatsächlichen Handlungszusammenhang wertet. Dabei zwingt der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten gegen ihren Willen auf, veranlasst diese dazu.

Ausbremsen

Der Tatbestand kann erfüllt sein, wenn der Fahrer den nachfolgenden Fahrer durch eine „massive Verminderung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zu einer unangemessenen niedrigen Geschwindigkeit“ ohne verkehrsbedingten Anlass veranlasst, ohne dass der Betroffene ausweisen oder überholen kann. Dieses Ausbremsen wird in der Rechtsprechung als Nötigung nach § 240 StGB angesehen.

Stetiges Linksfahren

Soweit der Fahrer durch stetiges Fahren auf dem linken Fahrstreifen den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen verhindert, kann dies ebenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Dabei ist jedoch nicht jedes planmäßige Verhindern des Überholtwerdens strafbar, vielmehr müssen erschwerende Umstände mit einem besonderen Gewicht hinzukommen, die die Wertung erlauben, dass das Verhalten des Täters den Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen hat. Dafür müssen bestimmte Umstände hinzukommen wie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, absichtliches Langsamfahren, plötzliches Linksabbiegen oder beharrliches Linksfahren bei freier Autobahn, um ein Überholen zu verhindern (sog. Disziplinieren).

Versperren der Fahrbahn

Der Tatbestand des § 240 StGB wird noch nicht allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen erfüllt. Legt sich der Täter aber mit seinem Körper auf die Motorhaube eines Kraftfahrzeugs, liegt der Tatbestand der Nötigung vor.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs der Nötigung.