Untreue § 266 StGB

Untreue im Wirtschaftsstrafrecht

Die Untreue sanktioniert gemäß § 266 Strafgesetzbuch die vorsätzliche Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten. Als reines Vermögensdelikt ist das geschützte Rechtsgut ausschließlich das Vermögen des Treugebers. In Praxis wird der Tatbestand wegen der Anwendungsbreite und der mangelnden Konturierung häufig als Auffangtatbestand bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität herangezogen. Diese Überdehnung durch die Rechtsprechung veranlasste wiederholt das Bundesverfassungsgericht sich äußerst kritisch mit dieser Norm auseinanderzusetzen, um den Gerichten bei der Anwendung der Norm klare Grenzen aufzuzeigen.

Untreuetatbestand

Wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördliche Auftrag der Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (1.Alternative) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäft oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (2.Alternative) und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Der objektive Tatbestand des § 266 StGB erfordert dazu:

a)das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht (Täterqualifikation)

b)einen Missbrauch oder Treubruch (Tathandlung)

c)den Eintritt eines Vermögensnachteils (Taterfolg)

d)Kausalität zwischen Pflichtverletzung (Tathandlung) und dem Vermögensnachteil (Taterfolg)

 

Missbrauchstatbestand

Beim Missbrauchstatbestand handelt der Täter auf Grundlage einer nach außen wirkenden Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis und verletzt eine im Innenverhältnis bestehende Vermögensbetreuungspflicht.

Im Wirtschaftsleben wird häufig übersehen, dass das Vermögen der Kapitalgesellschaft sowohl für die Orange als auch die Gesellschafter fremd ist. Das Vermögen der GmbH etwa ist für den Geschäftsführer, den Gesellschafter und auch den geschäftsführenden Alleingesellschafter fremd!

Treuebruchstatbestand

Dem Treubruchtatbestand kommt eine Art Auffangfunktion zu, da er im Gegensatz zu dem Missbrauchstatbestand der allgemeinere ist. Der Treubruchtatbestand ist gekennzeichnet durch eine Verletzung einer allein im Innenverhältnis bestehenden Pflicht zur Vermögenssorge.

Strafverteidiger bei Untreue im Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt bundesweit im Strafrecht bei Untreue im Wirtschaftsverkehr. Sofern Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Beschuldigter, einen Strafbefehl bzw. bereits die Anklage erhalten haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Die Wahl des „richtigen“ Verteidigers ist im Wirtschaftsstrafrecht bereits in einer frühen Phase wichtig. Besonders nach der Durchsuchung von Wohn- bzw. Geschäftsräumen sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt für Untreue aufgesucht werden. Sofern ein Haftbefehl erlassen wurde, bzw. bereits vollstreckt wird – Beschuldigter sitzt in Untersuchungshaft – sollten die Angehörigen unverzüglich einen Verteidiger beauftragen.


 

Fragen und Antworten zur Untreue

Was könnte eine Untreue bei Kapitalgesellschaften sein?

In der Praxis treten besonders bei der GmbH-Untreue folgende Fallkonstellationen häufig auf:

  • a)verdeckte bzw. vorweggenommene Gewinnausschüttungen,
  • b)Aushöhlung der Gesellschaft durch verdeckte Entnahmen,
  • c)Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen,
  • d)Verbot der Kreditgewährung aus dem Stammkapital (§ 43a GmbHG).

Strafverteidiger Rothholz– Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin – steht Ihnen bei Fragen rund um die Strafbarkeit der Untreue zur Verfügung.

Welche Fallgruppen kennt die Untreue?

In den letzten Jahren haben sich Untreue-Fallgruppen herausgebildet:

  • 1.Organuntreue,
  • 2.Konzernuntreue,
  • 3.GmbH-Untreue,
  • 4.Untreue bei der Kreditvergabe,
  • 5.Amtsuntreue,
  • 6.Haushaltsuntreue,
  • 7.Untreue bei Parteispenden.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger für Untreue – steht Ihnen bei Fragen rund um das Wirtschaftsstrafrecht zur Verfügung.

Kann die Untreue durch ein Einverständnis ausgeschlossen werden?

Bei Personengesellschaften kann das Einverständnis aller Gesellschafter eine Treuepflichtverletzung ausschließen. Da die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften, können diese ihr Einverständnis mit einer eigenen Vermögensminderung naturgemäß erteilen.
Bei einer Kapitalgesellschaft die lediglich begrenzt haftet, muss zunächst geprüft werden, wer das Einverständnis für die Kapitalgesellschaft rechtswirksam erteilen kann. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob dieses Einverständnis nicht treu- bzw. pflichtwidrig oder rechtsmissbräuchlich erteilt wurde. Schließlich sind bei einer GmbH die Vermögensinhaber, also die Gesellschafter, befugt, ihr Einverständnis zu erteilen, wobei eine Mehrheitsentscheidung dabei nicht in Betracht kommt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Kapitalgesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit auch gegenüber den Gesellschaftern über ein selbstständiges, in einem Kernbereich durch § 266 StGB geschütztes Vermögen verfügt. Daher kann in bestimmten Fällen das Einverständnis unwirksam sein. In der Praxis wird dies in folgenden Fällen angenommen:

    • a)Herbeiführung oder Vertiefung der Überschuldung,
    • b)Gefährdung der Existenz durch Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft,
    • c)vorzeitige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens,
    • d)Aushöhlung der Gesellschaft durch verdeckt Entnahmen

In anderen Fällen kann das Einverständnis als treuwidrig und mithin als unwirksam angesehen werden:

        • a)Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG,
        • b)konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Strafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie beim Vorwurf der Untreue als Strafverteidiger!

Untreue und das Korruptionsregister?

In einigen Bundesländern existieren teilweise aus Erlassbasis, teilweise auf gesetzlicher Basis sogenannte Korruptionsregister oder Vergaberegister. In diese Register werden korruptionsrelevante Verfehlungen im Rahmen der unternehmerischen Betätigung der Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter eingetragen.
Diese Eintragungen werden an Vergabestellen, Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt gemeldet und dienen der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen.
In Berlin wird ein Verstoß gegen § 266 StGB gemäß § 3 Nr. 9 Korruptionsregistergesetz (KRG) im Rahmen der unternehmerischen Betätigung ins Korruptionsregister eingetragen.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger für Untreue – steht Ihnen bei Fragen rund um das Wirtschaftsstrafrecht zur Verfügung.