Reger Zulauf beim Führerscheintourismus in Tschechien und Polen!

Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen seinen persönlichen und beruflichen Bindungen gewöhnlich (d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr) im Inland wohnt.