Rechtsanwalt für Ihr Autohaus

Der Neu- und Gebrauchtwagenhandel ist in den vergangenen Jahren für die gewerblichen Händler zunehmend komplexer und risikoreicher geworden. Während die Gewinnspannen aufgrund der enormen Konkurrenzlage stetig gefallen ist, steigt hingegen das Kostenrisiken bei jedem Fahrzeugverkauf seither enorm an. Wegen der strengen gesetzlichen Verpflichtung (u.a. Gewährleistung) ist vor allem der Gebrauchtwagenhandel – auch nach eingehender fachmännischer Untersuchung der veräußerten Kraftfahrzeuge – mit einem unkalkulierbaren Restkostenrisiko verbunden. Neben alltäglich vorkommenden (kostspieligen) Defekten am Fahrzeug wie Motor- oder Getriebeschäden sind auch komplette Rückabwicklungen der geschlossenen Kaufverträge besonders kostenintensiv.

 

Erfahrung im Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Wenn es nach dem Käufer geht, soll der Händler das zwischenzeitlich zugelassene und ausgiebig getestete und ggf. nunmehr defekte Fahrzeug gegen Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises zurücknehmen. Dabei unterscheidet der Käufer nicht zwischen einem Defekt (im Sinne eines Sachmangels) oder etwa altersbedingten Verschleiß, der grundsätzlich nicht vom Gewährleistungsrecht umfasst wird. Auch haben die Kunden häufig die Vorstellung ein neues Kraftfahrzeug zu erhalten, auch wenn es sich beim getätigten Rechtsgeschäft um einen Gebrauchtwagen handelt.

Die Unterscheidung zwischen einem Sachmangel und Verschleiß, der Aufforderung zur Mangeluntersuchung sowie der Mangelbeseitigung durch Nacherfüllung, Fristsetzung und Entschädigung sind stets im Rahmen des Gewährleistungsrechts relevante Fragen.

Fachkundige anwaltliche Beratung im kann erhebliche Kosten sparen und Ihr finanzielles Interesse bestmöglich wahren.

 

Unfallschäden / Diebstahlschäden / Import bzw. Reimportfahrzeuge

Neben tatsächlichen Fragen über die Mangelhaftigkeit sind zudem zahlreiche weitere rechtliche Aufklärungspflichten / Offenbarungsverpflichtungen stetig durch die Rechtsprechung relevant geworden. Neben der klassischen Frage eines Sachmangels – einhergehend mit der Frage nach einer Nacherfüllung bzw. des Schadensersatzes statt der Leistung nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist – sind die vorgenannten Fragen zu Unfall- und Diebstahlschäden sowie einer etwaigen Import- oder Reimporteigenschaft besonders kostenintensiv, da ein etwaiges Unterlassen einer solchen Aufklärung zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen kann. Hierbei wird als Gegenstandswert der gezahlte Kaufpreis angesetzt. Das finanzielle Risiko ist daher in diesen Konstellationen immens.

Neben der Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (abzgl. des Wertersatzes für die gefahren Kilometer) erhält der Verkäufer ein Kraftfahrzeug mit einem weiteren eingetragenen Halter in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und werden bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme zur Kostentragung verpflichtet. Auch ein daran anschließendes Zweitgeschäft kann in der Regel den finanziellen Verlust des Autohauses nicht kompensieren.

 

Kein Risiko der Verbraucher?

Während das Risiko der Inanspruchnahme durch den Verbraucher im Rahmen der Gewährleistung früher überwiegend bei Extremfällen – sog. Schrottkäufe – üblich war, ist heutzutage nahezu irrelevant in welchem Preissegment und unter welche Bedingungen verkauft wird. Nicht nur „fliegende Händler“ sind dabei das Ziel der Verbraucher, sondern auch durchschnittliche mittelständische Gebraucht- und Luxuswagenhändler sind heutzutage betroffen. Hauptsächlich liegt es daran, dass die Verbraucher häufig über Verkehrsrechtsschutzversicherungen verfügen und die Inanspruchnahme des Händlers durch einen Rechtsanwalt „eh nichts kostet“. Entweder hat man Glück und bekommt etwas zurück (sog. Optimierung des Kaufpreises) oder es klappt halt nicht, dann „zahlt es eh die Versicherung“. Diese komfortable Position haben die Autohäuser nicht. Versicherungen für diese Branche sind nur durch wenige Versicherer möglich. Zudem sind diese mit erheblichen Kosten für die Policen und nicht unerheblichen Selbstbeteiligungen pro Rechtsschutzfall verbunden.

 

Rechtsanwaltskanzlei für Kraftfahrzeughändler

Herr Rechtsanwalt Rothholz bietet für Autohäuser eine umfassende Beratung und Vertretung Ihres Unternehmers. Mit den von meiner Kanzlei vertretenen Autohäusern kooperieren wir von der Überlassung des ersten Briefes – einhergehend mit einer ersten Einschätzung – bis zum Abschluss der Angelegenheit (bestenfalls außergerichtlich, andernfalls Abwehr der weitergehenden gerichtlichen Inanspruchnahme). In der Regel entwickelt sich eine routiniert eingespielte langfristige Zusammenarbeit, die für das Autohaus minimalen Aufwand und höchste Entlastung.