Vollrausch §323 a StGB

Schutzgut ist in erster Linie die Sicherheit der Allgemeinheit vor der von Berauschten erfahrungsgemäß ausgehenden Gefahren.

Die Tathandlung des § 323 a Abs. 1 StGB erfordert, dass eine Person sich in einen Rausch versetzt, d.h. in den Zustand einer akuten Intoxikation. Bei der Begehung der rechtswidrigen Tat muss der Täter infolge des Rausches sicher oder -nach dem Grundsatz in dubio pro reo möglicherweise- schuldunfähig sein.

Bei der Frage, ob ein alkoholbedingter Rausch vorliegt mit der Folge der Schuldunfähigkeit oder mit der Folge, dass die Schuldunfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, kommt der BAK ein nicht unerhebliches indizielles Gewicht zu. Regelmäßig wird ab einer BAK von 2,0 Promille die verminderte Schuldfähigkeit und ab einer BAK von 3,0 Promille die Schuldunfähigkeit geprüft. Es gibt dabei keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen wird.

Wesentlich ist eine Gesamtbetrachtung des Täterverhaltens vor und nach der Tat. Dabei werden das Trinkverhalten des Täters, seine Gewohnheiten und seine Alkoholverträglichkeit berücksichtigt.

Kann sich z.B. der Angeklagte an den Sachverhalt erinnern (auch den Tathergang), spricht dies selbst bei einemhohen Blutalkoholwert gegen die Annahme einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit.

Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs des Vollrauschs.