Fallgeschichte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht - Einfuhr von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Landgericht Kleve
Der Mandant wurde mit knapp 20 KG Amphetamin, 5 KG MDMA und 3 KG Kokain durch den Zoll auf der deutschen Seite einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach den Schilderungen des Mandanten – Auftrag die Drogen von den Niederlanden in die Schweiz, transitweise gesichert über Deutschland, zu verbringen – wurden die Möglichkeiten des Betäubungsmittelstrafrecht bzgl. der entscheidungserheblichen Differenzierung zwischen Einfuhr und Durchfuhr geprüft. Der Mandant hat mit einer Haftstrafe im „zweistelligen“ Bereich gerechnet.
Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte ein entsprechendes verfahrensbeschleunigendes Geständnis. Auch die Mitangeklagte ließ sich ausführlich zu der Sache ein. Die 2. große Kammer des Landgerichts Kleve – in der gewohnten härte – brachte gegen meinen Mandanten eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten aus.
Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht ist bei solch gravierenden Tatvorwürfen essentiell. Auch wenn die Erwartung des Mandanten – trotz der hohen Freiheitsstrafe – voll entsprochen werden konnte, meint die Verteidigung dennoch, dass die 1. große Kammer bekanntermaßen „milder“ geurteilt hätte und in anderen Bundesländern mit einem wesentlich milderen Urteil zu gewesen wäre. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann nicht nur punktuell in der Sache verteidigen, sondern hat auch einen Erfahrungswert vergleichbarer Fälle und kann daher die Angemessenheit der Freiheitsstrafe anhand der Erfahrung besser beurteilen.
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