Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung

Versicherungsrecht

In der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen ist der Direktanspruch des Unfallgeschädigten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs gemäß §115 Abs. 1 VVG von zentraler Bedeutung. Der Haftpflichtversicherer haftet neben den versicherten Personen nach §115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts. Die Haftung kann aber unter Umständen nach §103 VVG ausgeschlossen sein, soweit der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

Soweit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung mit dem Argument ablehnt, dass zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz (mehr) bestand, stellt sich regelmäßig die Frage der Nachhaftung. Dabei werden üblicherweise §117 Abs. 2 und Abs. 3 VVG relevant. Auch ein Amtshaftungsanspruch aus Art.34 GG i.V.m. §839 BGB kann gegen die Kfz-Zulassungsstelle in Betracht kommen.

Soweit es nicht um die Schadensregulierung mit der Gegenseite, sondern um die Versicherung der Schäden am eigenen Fahrzeug geht, spricht man von einer sogenannten Kaskoversicherung. Anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung (§1 PflVG Pflichtversicherung) ist die Kaskoversicherung eine freiwillige Versicherung. Dabei wird diese üblicherweise mit dem Haftpflichtversicherer, jedoch in der Regel als eigenständiger Vertrag, abgeschlossen. Eine isolierte Kündigung der Kaskoversicherung ist daher möglich.

Die Kaskoversicherungen unterscheiden sich als Fahrzeugteilversicherung (Teilkaskoversicherung) oder Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung). Dabei kennt lediglich die Vollkaskoversicherung einen Schadensfreiheitsrabatt. Darüber hinaus bietet diese einen Versicherungsschutz für selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus fremder Personen am eigenen Pkw.

Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsschein.

Auch im Versicherungsrecht gibt es Anknüpfungspunkte zum Strafrecht. Üblicherweise finden solche Überschneidungen in der Praxis beim Betrug in der Kaskoversicherung statt.

Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- in Berlin berät und vertritt Sie gegen die Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung.


 

Autoversicherung – Fragen und Antworten

Autodiebstahl, was nun?

Im Rahmen der Teilkaskoversicherung wird das Entwendungsrisiko üblicherweise abgedeckt. An die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles sind besondere Anforderungen geknüpft. Die Rechtsprechung geht hierbei von einer Dreistufigkeit von Beweis- und Gegenbeweisanforderungen aus. Zunächst muss der Versicherungsnehmer den Sachverhalt darlegen und nötigenfalls beweisen, weshalb anhand des äußeren Bildes auf einen Fahrzeugdiebstahl geschlossen werden kann. Soweit der Versicherer jedoch der Ansicht einer „vorgetäuschten Entwendung“ ist, muss er darlegen und nötigenfalls beweisen, aus welchen Umständen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer „vorgetäuschten Entwendung“ ergibt. Gelingt dem Versicherer dies, muss der Versicherungsnehmer wiederum auf der letzten Stufe den Vollbeweis der Entwendung führen.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt Sie gegen die Teilkaskoversicherung / Vollkaskoversicherung bei einer Entwendung ihres Pkw (Fahrzeugdiebstahl).

Welche Kaskoversicherung muss ich in Anspruch nehmen?

Sollte Ihnen der Nachweis über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bei der Teilkaskoversicherung nicht gelingen, könnten Sie, sofern eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde und der Fahrzeugschaden unter das versicherte Risiko fällt, diese in Anspruch nehmen. Im Ergebnis kann dies aber eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt zur Folge haben.

Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- in Berlin berät und vertritt Sie im Versicherungsrecht zur wirksamen Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung.

Stehen mir Rettungskosten von der Kaskoversicherung zu?

Als Rettungskosten werden Rettungshandlungen des Versicherten verstanden, die zunächst dazu dienen eine Kollision abzuwenden, jedoch anschließend einen Unfall am eigenen Pkw verursachen. Dabei ist regelmäßig das Ziel des Versicherten den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern (Rettungshandlung). Üblicherweise finden sich in der Praxis solche Fallgestaltungen bei sogenannten Wildausweichschäden (Versicherungsnehmer weicht einem Wild auf der Straße zur Verhinderung eines Zusammenstoßes aus, kollidiert aber mit einem Baum und beschädigt oder zerstört das Fahrzeug). Solche Ansprüche könnten nach §§83, 90 VVG bis zur Höhe der Versicherungsleistung tatsächlich begründet sein.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt Sie umfassend im Versicherungsrecht bei Rettungshandlungen.

Was ist ein Betrug in der Kaskoversicherung?

Wie bei nahezu allen Versicherungen ist auch die Kaskoversicherung nicht von einer Vielzahl unterschiedlicher Betrugsmöglichkeiten verschont. Üblicherweise werden tatsächliche Versicherungsfälle ausgenutzt um zugleich bestehende Vorschäden abzurechnen. Die doppelte Abrechnung verschiedener Kaskoversicherer tritt in der Praxis relativ häufig auf. Auch die Angabe einer geringeren Laufleistung gegenüber der Versicherung kann zum Ansatz eines höheren Wiederbeschaffungswertes und daher zu einer höheren Versicherungsleistung führen, die im Ergebnis tatsächlich nicht gerechtfertigt ist.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt umfassend in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrug in allen Verfahrensstadien bundesweit.