Verkehrsstrafrecht: Ihr Rechtsanwalt für die Verteidigung aus Berlin
Ihre professionelle Hilfe in allen Rechtsfragen im Verkehrsstrafrecht
Im Verkehrsstrafrecht sind die folgenden Straftatbestände häufig Gegenstand der Ermittlungen:
- Unterlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (sog. Unfallflucht/Fahrerflucht)
- Körperverletzung § 223 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
- Fahrlässige Tötung § 222 StGB
- Nötigung § 240 StGB
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen / Illegale Straßenrennen § 315 d StGB
- Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
-
Vollrausch § 323a StGB
Verkehrsstrafrecht
Weit verbreitet ist die Ansicht, strafrechtliche Vorwürfe können einen selbst nie treffen. Besonders im Verkehrsrecht kann man jedoch zügig als Beschuldigter ins Fadenkreuz der Polizei oder Staatsanwaltschaft geraten. Schnell entsteht dabei der Anfangsverdacht einer Verkehrsstraftat, der sich durchaus als hinreichender oder gar dringender Tatverdacht manifestieren kann. Sie werden dabei den Anhörungsbogen als Beschuldigter, die Anklageschrift oder einen Strafbefehl erwarten dürfen. Bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf kann zudem ein Haftbefehl in der Welt sein und die Hauptverhandlung bei Gericht anberaumt werden. Die psychologischen Auswirkungen des strafrechtlichen Ermittlungs-, Zwischen-, oder Hauptverfahrens sollte dabei nicht unterschätzt werden.
Ein verkehrsrechtlicher Sachverhalt kann dabei vielerlei Anknüpfungspunkte für Ermittlungen geben. Zum einen kann ein Fehlverhalten im Straßenverkehr Ermittlungsansätze wegen Nötigung §240 StGB, Beleidigung §185 StGB oder nach einem Verkehrsunfall wegen Körperverletzung §§223 StGB ff. oder garfahrlässige Tötung §222 StGB begründen. Soweit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr festgestellt werden, drohen Ermittlungen wegen Trunkenheit im Verkehr §316 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB oder Vollrausch §323a StGB.
Wie der Vorfall in der Nähe des Berliner Kudamm vom 1. Februar 2016 zeigt, können die Ermittlungen durchaus in Richtung Totschlag §212 StGB führen, soweit ein bedingter Tötungsvorsatz naheliegt. Die tödliche Kollision ereignete sich in der Tauentzienstraße, Bezirk Wilmersdorf-Charlottenburg, zwischen Wittenbergplatz und dem KADEWE. Bei einem derartigen Tatvorwurf kommt der Beschuldigte üblicherweise durch einen Haftbefehl in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft sogar Mordanklage erhoben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kommt eine nur fahrlässige Tötung nicht in Betracht, da die Fahrzeugführer mit 160km/h etwaige tödliche Folgen billigend in Kauf genommen haben sollen (Vorsatz). Die Mordanklage wird auf die Mordmerkmale “gemeingefährliche Mittel” und “niedere Beweggründe” gestützt.
Aber auch fehlerhaftes Verhalten nach einem Unfall ist grundsätzlich strafbewehrt (§142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Beachten Sie dabei meinen Ratgeber „Wie verhalte ich mich richtig nach dem Verkehrsunfall“.
Alkohol- und Drogen im Straßenverkehr
Besonders häufig führen die im Volksmund als „Sieben Todsünden im Straßenverkehr“ bekannten Vorschriften nach §315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu ausgiebigen Ermittlungen. Im Zusammenspiel mit Alkohol oder Drogen können zusätzlich neben §315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) auch die Trunkenheit im Verkehr nach §316 StGB sowie Vollrausch aus §323a StGB Anlass zu Ermittlungen geben. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist gemäß §315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) nicht erforderlich. Dieser Straftatbestand stand vor einigen Jahren mit den sogenannten Steinwurf-Fällen im Fokus der Öffentlichkeit. Dabei wurden Steine und andere gefährliche Gegenstände von Autobahnbrücken auf vorbeifahrende Fahrzeuge geworfen.
Regelmäßig ist –insbesondere bei §§142, 315b, 315c, 316 StGB– Ihre Fahrerlaubnis ernsthaft in Gefahr! Neben der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, kann mit Rechtskraft des Urteils die Fahrerlaubnis endgültig erlöschen (§69 Abs. 3 Satz 1 StGB). Üblicherweise geht dies mit einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach §69a StGB einher. Eine Verkehrsstraftat sollte daher nicht auf die „leichte Schulter“ genommen werden. Neben einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis stehen in der Regel Geldstrafen oder Freiheitsstrafen im Raum. Dabei greifen Freiheitsstrafen schwerwiegend in Ihre Grundrechte ein.
Bei strafrechtlichen Ermittlungen sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch genommen werden. Denn neben der Einschränkung Ihrer Mobilität sind finanzielle Einbußen und empfindliche Eingriffe in Ihre Freiheitsrechte möglich.
Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie im Verkehrsstrafrecht bundesweit.
Verkehrsstrafrecht – Fragen und Antworten
Was ist ein Unfall im Straßenverkehr? Was ist dabei strafbar?
Ein Unfall ist ein „plötzliches Ereignis im Verkehr, bei dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert“ ohne dabei lediglich zu einem belanglosen Personen- oder Sachschaden zu führen.
Bei Sachschäden ist die Bagatellgrenze derzeit wohl bei ungefähr 25 € anzusetzen. Bei Körperschäden spricht man von einem Bagatellschaden, soweit sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert („blaue Flecke“ und “leichte Hautabschürfungen”).
Dabei muss in subjektiver Hinsicht dem Täter nachgewiesen werden, dass er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass ein Mensch erheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.
Als Strafandrohung sieht §142 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Der Tatbestand kann auch im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot gemäß §44 StGB besonders einschneidend sein. Versicherungsrechtlich kann §142 StGB, selbst bei einer Verfahrenseinstellung nach §§153 ff. StPO, zu einem Regress der eigenen Haftpflichtversicherung in Höhe von bis zu 2500€ führen.
Dabei ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als abstraktes Gefährdungsdelikt eine der umstrittensten Vorschriften des StGB. Während im Strafrecht das Schweigerecht des Beschuldigten als tragende Säule der Rechtstaatlichkeit anerkannt ist, erfüllt es bei einem Verkehrsunfall einen Straftatbestand die Unfallbeteiligung zu verschweigen. Die Vorschrift dient dabei ausschließlich dem Schutz zivilrechtlicher Interessen (Schadensersatz/Schmerzensgeld) des Unfallgeschädigten.
Wann liegt eine Fahruntüchtigkeit vor?
Im Strafrecht wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit differenziert. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kfz-Führern ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,1 Promille vor. Bei Radfahrern ist eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einem BAK-Grenzwert von 1,6 Promille gegeben. Im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit ist hierbei aufgrund der starken Alkoholisierung ein Gegenbeweis, dass kein rauschbedingter Fehler vorgelegen hat ausgeschlossen.
Die relative Fahruntüchtigkeit steht ab 0,3 Promille im Raum. Ein Gegenbeweis kann ab dieser Blutalkoholkonzentration jedoch geführt werden. Daher müssen Fahrfehler hinzutreten, die die relative Fahruntüchtigkeit insgesamt belegen.
Anwalt Rothholz in Berlin -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt Sie im Strafrecht bei Ermittlungen wegen alkoholbedingter Fahrten.
Wozu brauche ich einen Rechtsanwalt?
Ein Rechtsanwalt kann für Sie Akteneinsicht beantragen und ausgehend davon eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Dabei könne die ersten Anträge zur Verfahrenseinstellung bereits im Vorverfahren angebracht werden. Hierzu können Zeugen oder Sachverständige benannt, Beweiserhebungsverbote, die womöglich zu Beweisverwertungsverboten führen könnten, geprüft werden, um je nach Möglichkeit das Verfahren nach §170 Abs. 2 StPO oder §§153 ff. StPO frühzeitig zur Einstellung bringen zu können.
Darüber hinaus kann je nach Fallgestaltung ein Strafklageverbrauch, Strafverfolgungsverjährung vorliegen oder mangels hinreichenden Tatverdacht eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach §204 StPO beantragt werden.
Was tun gegen den Strafbefehl?
Der Strafbefehl kann gemäß §407 Abs. 2 StPO folgende Rechtsfolgen beinhalten:
- Geldstrafe bis zur Höchstzahl der Tagessätze (360 Tagessätze – bei Tatmehrheit sogar bis 720 Tagessätze §§40 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB).
- Freiheitsstrafe ist bis zu einem Jahr zulässig, soweit diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
- Als einziges Sicherungsmittel darf die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wobei die Sperre des §69 a StGB nicht mehr als zwei Jahre betragen darf.
Gegen den Strafbefehl kann gemäß §410 Abs. 1 Satz 1 StPO der Beschuldige,
bzw. nach §297 StPO sein Verteidiger, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht,
das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Dabei kann der Einspruch nach §410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Damit könnte z.b. lediglich die Höhe des Tagessatzes isoliert angegriffen werden.
Sollten Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen haben, prüft Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin- die Erfolgsaussichten des Einspruchs und berät Sie umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise.
Fallbeispiele aus dem Verkehrs- und Strafrecht
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Bußgeldbescheid – Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
Kapitaltrafrecht
Berlin - Todschlag durch mehrere Messerstiche - Schuldfähigkeit