Arbeitsstrafrecht im Wirtschaftsleben
Das Arbeitsstrafrecht gewinnt mit der zunehmenden Verfolgungsintensität immer höhere Bedeutung
Nach einer Studie des Instituts für angewandte Wissenschaft (IAW) sollen in diesem Bereich im Jahr 2012 insgesamt 343 Mrd. € umgesetzt worden sein. So steigt auch die Höhe der verhängten Bußgelder sowie Geld- und Freiheitstrafen seit einigen Jahren.
Straftaten aus dem Arbeitsstrafrecht
Häufig werden Ermittlungen wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, illegale Beschäftigung gemäß § 404 SGB III, illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit gemäß § 98 Abs. 2a, 3 Nr. 1 AufenthG, illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Arbeitnehmerentsendung gemäß § 23 AEntG, Lohnwucher gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sowie Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände nach dem Schwarzarbeitergesetz geführt.
Das geschützte Rechtsgut des § 266a StGB ist das Vermögensinteressen des Sozialversicherungsträgers und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung insgesamt. Im Fall der Verurteilung nach § 266a StGB drohen neben einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe weitere schwerwiegende Konsequenzen, wie beispielsweise ein Berufsverbot nach § 70 StGB, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG), die Eintragung in das Gewerbezentralregister und ggf. in ein sogenannte Korruptionsregister. Bei juristischen Personen sind die Organe oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter sowie faktische Geschäftsführer als Arbeitgeber im Sinne des § 14 StGB verantwortlich. Regelmäßig geht es konkret um das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen, Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (Unrichtige oder unvollständige Angaben, Pflichtwidriges Unterlassen von Angaben), Nichtabführung sonstiger einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Auch die Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG führen in der Praxis häufig zu gravierenden Konsequenzen. Regelmäßig geht es um die Verletzung von Mitteilungspflichten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) SchwarzArbG, Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes / illegale Betätigung des Reisegewerbes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) SchwarzArbG, Unberechtigte Handwerksausübung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) SchwarzArbG, Beauftragung mit Schwarzarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG, Mangelnde Mitwirkung bzw. Vorlage von Dokumenten oder Daten gemäß § 8 Abs. 2 SchwarzArbG. Daneben tritt häufig das Erschleichen von Sozialleistung mit der Erbringung von Dienst- und Werkverträgen (sog. unberechtigtes Beziehen von Sozialleistungen), die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel zu ungünstigen Arbeitsbedingungen, Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind sowie Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern.
Strafverteidiger für Arbeitsstrafrecht
Strafverteidiger Rothholz berät und vertritt Sie im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren im Arbeitsstrafrecht. Aufgrund der zunehmenden Ermittlungsverfahren im Arbeitsstrafrecht sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Aufgrund sozialpräventiver Erwägungen drohen derzeit nicht unerhebliche strafrechtliche Konsequenzen.
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