Polizeiflucht? Nicht immer Fahrerlaubnisentzug!
Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentzug erfolgreich
Die Kanzlei Rothholz hat u.a. im Jahr 2021 erfolgreich eine Beschwerde in einem Polizeifluchtfall eingelegt (Beschluss vom 30.11.2021 – 509 Qs 26/21. Am 08.10.2021 wurde dem Mandanten nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, weil das Amtsgericht davon ausging, dass aufgrund der Polizeiflucht dem Mandanten später die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Am 05.11.2021 legte Rechtsanwalt Rothholz gegen den § 111a StPO Beschluss Beschwerde an und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung nicht vorliegen und keine dringenden Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Insbesondere lassen sich mit Ausnahme einer nicht angepassten Geschwindigkeit keine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrt zur Erreichung der Höchstgeschwindigkeit nicht nachweisen. Das Landgericht gab der Verteidigung Recht und hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und führte hierzu aus:
Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses des Absichtsmerkmals in § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB können grundsätzlich beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Norm erfasst sein. Dies gilt bloß dann, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei kann aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
Am 30.11.2021 erhielt der Mandant der Kanzlei Rothholz seinen Führerschein zurück!
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