Fallgeschichte aus dem Wirtschaftsstrafrecht - Geldwäsche beim Immobilienkauf
Nach kauf einer Immobilie in Berlin, Verdacht auf Geldwäsche. Einstellung des Ermittlungsverfahrens!
Etwas vereinfacht ausgedrückt wird beim Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB vermutet, dass ein bestimmter Geldbetrag aus einer kriminellen Vortat herrührt. Die klassischen Fälle erfassen etwa eine Transaktion, bei denen jemand einen Geldbetrag auf sein Bankkonto einzahlt, der jedoch weder seinem bisherigen Lebensstil, noch mit den üblichen monatlichen Ein- und Ausgaben erklärt werden kann. Diese Geldbeträge werden in aller Regel dann weiter transferiert. Gerne wird der Zahlungsdienst Western Union für Geldwäschedelikte verwendet. Daneben gibt es aber auch „komplexere“ Strukturen der Finanztransaktionen aus dem Ausland über unterschiedlichste Gesellschaften (u.a. Zypern) zur Verschleierung der Herkunft der Gelder. Beim Immobilienkauf im Inland und Zahlung des Kaufpreises aus dem Ausland, gelangte naturgemäß der Kaufpreis durch das Ausland auf das Konto einer inländischen Bank. Der Kontoinhaber, unabhängig davon ob juristische Person oder Privatperson, kommt hierbei regelmäßig in Erklärungsnot, wenn der Kaufpreis von den üblichen monatlichen Transaktionen abweicht. In diesen Fällen ist die Bank gehalten, eine entsprechende Geldwäscheverdachtsmeldung an die Behörden zu übermitteln.
Meine Mandantin erschien in der Kanzlei mit einem Schreiben des Landeskriminalamts Thüringen, wonach sie als Beschuldigte auf „staatsanwaltlichen Anordnung?“ zum Vernehmungstermin erscheinen sollte. Rechtsanwalt Rothholz stellt zunächst klar, dass die Mandantin nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen wird und beantragte zunächst Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht gab es diverse Rechtshilfeersuchen zu ausländischen Banken um die Herkunft des Geldes zu klären. Im Übrigen wurden Auskünfte der Generalstaatsanwaltschaften der Drittstaaten eingeholt um zu überprüfen, ob gegen meine Mandantin oder den Ehemann Ermittlungsverfahren im Ausland geführt werden. Ohne die Herkunft des Geldes zu erklären verfasste Rechtsanwalt Rothholz eine umfangreiche Verteidigererklärung im Hinblick auf das derzeitige Ermittlungsverfahren und regte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO an.
Beim Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB ist die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers für den Fortgang des weiteren Verfahrens essenziell. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann beim Tatvorwurf der Geldwäsche zunächst Akteneinsicht nehmen und nach Möglichkeit bereits mit dem Akteninhalt den Vorwurf entkräften. Rechtsanwalt Rothholz rät strikt davon ab, einen Vernehmungstermin der Polizei oder des LKA wahrzunehmen, weil vor erfolgter Akteneinsicht sie schlichtweg nicht abschätzen können, ob mit den von Ihnen beabsichtigten Vortrag der Verdacht entkräftet und nicht sogar vielleicht erhärtet wird. Sie könnten sich daher durch eine entsprechende Aussage selbst überführen! Zögern Sie nicht beim Vorwurf der Geldwäsche Rechtsanwalt Rothholz, Fachanwalt für Strafrecht, in Berlin zu kontaktieren.
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