Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht im Wirtschaftsstrafrecht

Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit versetzen ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise. Diese wirtschaftliche Krise führt in der Regel zu einem Insolvenzverfahren. Schätzungen zufolge werden bei Insolvenzverfahren in bis zu 80% Prozent aller Fälle insolvenzbezogene Straftaten verübt.

Dabei werden häufig Ermittlungen wegen Bankrott gemäß § 283 StGB, besonders schwerer Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB, Verletzung der Buchführungspflichten gemäß § 283b StGB, Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB, Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB und Insolvenzverschleppung gemäß §15a InsO ausgelöst. Daneben gibt es typerweise mitverwirklichte Delikte, wie die Untreue zulasten des Gesellschaftsvermögens gemäß § 266 StGB, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB sowie der Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB.

Bankrott gemäß § 283 StGB

§ 283 Abs. 1 StGB führt in Nr. 1 – 8 strafwürdige Verhaltensweisen in einer Krisensituation auf. Speziell ergeben sich vier Fallgruppen:

Vermögensverschiebung

-Beiseiteschaffen und Verheimlichen; Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen

unwirtschaftliche Geschäfte

-Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte, unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel und Wette; Schleuderverkauf

Scheingeschäfte

Buchführungs- und Bilanzierungsverstöße

 

Da sich die Strafandrohungen des Strafrechts nicht gegen juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften richtet, kommen diese nicht unmittelbar als Täter infrage. Gemäß § 14 Abs. 1 StGB kommt bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der AG, der Genossenschaft, dem rechtsfähigen Verein und der rechtsfähigen Stiftung der Vorstand bzw. jedes Vorstandsmitglied, bei der OHG und der Vorgesellschaft einer GmbH jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie bei der KG und KGaA die persönlich haftende Gesellschafter als potenzieller Täter infrage. Bei einer GmbH & Co. KG ist der GmbH-Geschäftsführer tauglicher Täter, wenn er auch die Geschäfte der KG führt.
Darüber hinaus kommt derjenige als Täter nach § 14 Abs. 2 StGB in Betracht, der kraft Beauftragung für den Schuldner handelt. Das sind regelmäßig gewillkürte Vertreter von Betriebs- und Unternehmersinhabern sowie externe Berater.

Strafverteidiger bei Insolvenzstrafrecht

Bei Insolvenzstraftaten berät und vertritt Strafverteidiger Rothholz bundesweit in allen Verfahrensstadien. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung oder Insolvenzverschleppung sollten Sie einen Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht beauftragen. So kann frühzeitig eine Verteidigung an Ihren Interessen ausgerichtet werden. Sei es im Rahmen einer schnellen und geräuschlosen Erledigung oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung.


 

Fragen und Antworten zum Insolvenzstrafrecht

Wann liegt eine Überschuldung vor?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn bei einer normalen Liquidation das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. positive Fortführungsprognose).
In der Praxis treten besonders bei der GmbH-Untreue folgende Fallkonstellationen häufig auf:Strafverteidiger Rothholz– Kanzlei für Insolvenzstrafrecht in Berlin – steht Ihnen bei Fragen rund um die Strafbarkeit des Bankrotts zur Verfügung.

Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?

Gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Jedoch führen nicht alle Liquiditätsschwierigkeiten per se zur Annahme von Zahlungsunfägigkeit. Insbesondere bei kurzfristigen Zahlungsstockungen und geringen Liquiditätslücken wird eine Zahlungsunfähigkeit nicht annehmbar sein.Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger für Bankrott – steht Ihnen bei Fragen rund um das Insolvenzstrafrecht zur Verfügung.