Autokauf, Leasing und Gewährleistung

Verkehrszivilrecht

Regelmäßig stellt der Autokauf ein freudiges Ereignis dar, wobei diese Freude durch einen reibungslosen Ablauf lange anhalten sollte. In der Praxis laufen Kfz-Kaufverträge – speziell beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge – nicht immer problemlos ab. Dies trübt nicht nur die Euphorie, sondern verursacht neben einem erheblichen zeitlichen Aufwand auch die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziellen Schadens.

Gewährleistung beim Autokauf

Häufig steht hierbei ein möglicher Mangel im Fokus. Nach zumeist unauffälliger Probefahrt zeigen sich zu einem späteren Zeitpunk die ersten versteckten Mängel. Zunächst ist jedoch festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel und nicht etwa Verschleiß handelt. Soweit tatsächlich Mangelhaftigkeit vorliegt, werden Gewährleistungsansprüche relevant. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. BGB ist die Beweislastumkehr aus § 476 BGB für den Verbraucher  besonders vorteilhaft. Dem Käufer eines mangelhaften Kraftfahrzeugs stehen, insbesondere abhängig von der Frage ob der Mangel durch eine Reparatur beseitigt werden kann (behebbarer Mangel) oder es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt, Gewährleistungsansprüche in Form unterschiedlicher Ansprüche zu. Augenmerk muss hierbei auch auf die Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gerichtet werden. Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können die Ansprüche von Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises bis zum Schadensersatz oder Aufwendungsersatz reichen.

Dabei kann ein vermeintlicher Gewährleistungsausschluss  der bevorzugt bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern oder zwischen Privaten vereinbart wird, – unter Umständen durch eine Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Garantie durchbrochen werden.

Leasing – Ansprüche und Problemkreise

Bei der Anschaffung von Fahrzeugen erfreut sich gegenwärtig das Leasing hoher Beliebtheit. Ein Leasing ist dabei besonders lukrativ, da solch atypische Mietverträge meist unerschwingliche Neuwagen zu vergleichsweise geringen monatlichen Raten anbieten. Dabei schont es nicht nur die Liquidität, sondern hat besonders für Unternehmen den positiven Effekt, dass der Leasingaufwand in Form der Raten und Sonderzahlungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Diese typischerweise bestehenden Dreiecksverhältnisse sind in der Regel durch den Abschluss zweier Verträge – (1.)Kaufvertrag zwischen dem Händler/Hersteller als Verkäufer und der Bank als Käuferin und einem (2.)Leasingvertrag zwischen der Bank als Leasinggeberin und dem Käufer als Leasingnehmer – gekennzeichnet. Bei der Mangelhaftigkeit des Leasingfahrzeugs stehen in der Regel Gewährleistungsansprüche im Raum, die in diesem Leasingdreieck Probleme aufwerfen können. Die Rückabwicklung – insbesondere bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – zieht neben der Frage einer Amortisation regelmäßig Konflikte rund um die Schäden am Leasingfahrzeug nach sich.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht- steht Ihnen bei Fragen zum Fahrzeugkauf sowie Leasing samt Gewährleistungsansprüchen zur Verfügung.

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Autokauf & Leasing – Fragen und Antworten

Unfall bei der Probefahrt, wer muss zahlen?

Auch bevor ein Kaufvertrag zwischen den Parteien unterzeichnet wird, können bereits im vorvertraglichen Bereich (Vertragsanbahnung) die ersten Ansprüche begründet werden. Dabei können diese während der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnungen oder im Rahmen ähnlicher geschäftliche Kontakte entstehen.

Wenn der Kaufinteressent bei der Probefahrt verunfallt, stellt sich zunächst die Frage, wer für die Schäden am Fahrzeug aufkommt.

Regelmäßig wird der Verkäufer, wenn er Händler ist, das Fahrzeug gegen Schäden versichert haben. Sonst käme ein Mitverschulden des Händlers in Betracht. Auch könnte bei Verbraucherverträgen im Rahmen einer Probefahrt ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit greifen. Hierbei spielt vor allem das Verhalten des Kaufinteressenten eine Rolle, insbesondere ob sich der Käufer so verhalten hat, wie es von einem gewissenhaften Kaufinteressenten zu erwarten ist. Im Rahmen privater Kaufverträge ist die Rechtslage, je nach individueller Sachlage, überwiegend anders zu bewerten.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um das Vertragsrecht beim Fahrzeugkauf zur Verfügung.

Wie verbindlich ist der Autokauf im Internet?

Vertragsschlüsse im Internet erfreuen sich derzeit durch Online-Plattformen wie ebay, mobile & Co. hoher Beliebtheit und verdrängen stetig den klassischen Vier-Augen-Vertrag. Auf solchen Plattformen werden häufig “gute Ware” für vergleichsweise wenig Geld angeboten. Dennoch bleiben rechtliche Konflikte – wie auch beim klassischen Kaufvertrag – nicht aus. Dabei sollte beachtet werden, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Ein vermeintliches Schnäppchen im Internet birgt viele Anknüpfungspunkte für künftige Rechtsstreitigkeiten.
Bei ebay etwa kommt ein Kaufvertrag entgegen dem Wortlaut (Versteigerung) durch Angebot und Annahme zustande. Das Einstellen des Verkaufsobjektes stellt dabei bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Das Gebot hingegen ist die Annahme, wobei diese unter der Bedingung erfolgt, dass der Bietende am Ende der Auktion, also mit Zeitablauf, tatsächlich der Höchstbietende ist. Die bedingte Annahmeerklärung des Käufers (Gebot) erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

Vertragsschluss bei ebay

Stellt daher der Verkäufer einen Pkw ohne Mindestpreis in dem Format „Auktion“ auf der Online-Plattform ein, stellt dies grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages dar. Auch wenn der Verkäufer später das Angebot zurücknimmt (vorzeitig die Auktion beendet), wird ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem derzeit Höchstbietenden begründet. Dem steht auch ein grobes Missverhältnis zwischen Maximalgebot und dem Wert des Fahrzeugs nicht entgegen, da es gerade der Sinn solcher Internetauktionen ist, Schnäppchen zu machen. Ausnahmen hiervon können sich allerdings im Rahmen einer sogenannten berechtigten Angebotsrücknahme ergeben.

Nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer kann ein Interesse daran haben, sich von einem solchen Vertrag zu lösen. Wurde der Vertrag im Internet geschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB vor, der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumt.

Einhergehend mit dem gesamten Problemfeld Online-Kauf, könnten daher folgende Fragen relevant werden:

  • Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht
  • Trotz der Überweisung ist der Verkäufer nicht erreichbar und liefert die Ware nicht („untergetaucht“)
  • Der Artikel entspricht nicht der Beschreibung
  • Der Artikel hat einen Mangel
  • Der Käufer hat eine negative Bewertung abgegeben

Die Anwaltskanzlei Rothholz in Berlin – Verkehrsrecht und Strafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um den Online-Kauf zur Verfügung.

Was ist ein Sachmangel und wann liegt ein solcher vor?

Haben die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen, begründet dies die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber den Käufer, diesem das Eigentum an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Sachmangel definiert sich dabei als die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Entscheidend ist hierbei a) ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben und ob die Sache diese vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang (§434 Abs.1 S.1 BGB) hat oder b) soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ob ein Fall des §434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB gegeben ist.

Beim Autokauf werden häufig Merkmale wie die Fahrleistung (KM-Stand) oder Unfallfreiheit als Beschaffenheit vereinbart. Nach einer KM-Stand-Beschaffenheitsvereinbarung trägt üblicherweise der Händler das Fälschungsrisiko der Fahrleistung. Klauseln wie „abgelesener KM-Stand“ lassen keine Abwälzung auf den Käufer zu. Auch beim Verkauf mit „leichtem Unfallschaden“ trägt der Händler das Risiko, sofern sich der Unfallschaden als beträchtlich herausstellt, anschließend diesbezüglich durch den Käufer im Rahmen der Mängelrechte in Anspruch genommen zu werden.

Die ergänzende Mangelfreiheit nach §434 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB erfordert die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, mithin lediglich zur Fahrtüchtigkeit.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin – berät und vertritt Sie im Kaufvertragsrecht samt den Gewährleistungsansprüchen.

Stehen mir immer Mängelrechte zu?

Die Gewährleistungsrechte lassen sich grundsätzlich bei Rechtsgeschäften zwischen zwei privaten (C2C Customer to Customer) oder zwei Unternehmern (B2B Business to Business) durch Parteivereinbarung ausschließen. Konfliktsituationen ergeben sich hierbei, wenn der Verkäufer zunächst durch die Artikelbeschreibung eine konkrete Produkteigenschaft zusichert, im Anschluss jedoch auf den Privatkauf und zugleich auf den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte verweist. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder das arglistige Verschweigen eines Mangels führt, selbst wenn der Mangel dem Käufer grob fahrlässig unbekannt bleibt, zur Unwirksamkeit eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB – Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer) sind die früher im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel üblichen Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern nicht mehr möglich. Die meisten Vorschriften des Kaufrechts sind beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB zwingend, unter anderem die Mängelrechte nach § 434 BGB.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen.