Strohmann: GmbH-Geschäftsführer – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Ein Strohgeschäftsführer einer GmbH ist strafrechtlich für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Urteil: BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – Az.: 3 StR 352/16

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Strohmann-Geschäftsführer

Obwohl das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zuvor anders beurteilte, erkannt der Bundesgerichtshof, dass aufgrund der Bestellung und Eintragung des Geschäftsführers dieser strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird.

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt auch nicht dadurch, dass dem Strohgeschäftsführer im Innenverhältnis keine Bedeutenden Kompetenzen übertragen wurden. Auch kann nach Auffassung des BGH das Argument nicht durchgreifen, dass der Strohmann-Geschäftsführer keine Möglichkeit der Abführung der Sozialversicherungsbeträge mangels Kompetenz hatte.

Ermittlungsverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer

Sofern Sie gegen die Geschäftsführung Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ist eine schnelle anwaltliche Inanspruchnahme angezeigt. Im Rahmen der Ermittlungen können teilweise schwerwiegende Eingriffe in die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft durch die Ermittlungshandlungen stattfinden. Eine frühzeitige Beratung und konsequente Verteidigung wahrt Ihre Rechte am effektivsten.