Entziehung der Fahrerlaubnis / Fahrtenbuchauflage / Abschleppkosten

Verkehrsverwaltungsrecht

Während der Führerschein von vielen nur als Werkzeug zur Mobilität angesehen wird, kann dieser je nach Beschäftigung ein notwendiges und die Existenz begründendes Arbeitsmittel darstellen. Besonders einschneidend führt die Fahrerlaubnisentziehung in diesen Fällen regelmäßig zu begründeten Existenzängsten, soweit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Entzug der Fahrerlaubnis

Dem Grunde nach hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, soweit sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat. Das Entziehungsverfahren wird üblicherweise durch „Auffälligkeiten“ begründet, die erst nach Abschluss des Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Eignungszweifel darlegen. Zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen müssen notwendige körperliche und geistige Anforderungen erfüllt werden.  Diese können durch Krankheiten, psychische Auffälligkeiten, Alter oder bei Betäubungsmittel- oder Alkoholgewöhnung problematisch sein. Regelmäßiger Streitgegenstand sind hierbei die Alkoholabhängigkeit und der regelmäßige oder gelegentliche Konsum von Cannabis.

Auch die charakterliche Eignung spielt beim Entzug der Fahrerlaubnis häufig eine wichtige Rolle. Charakterliche Mängel können dabei schnell angenommen werden, soweit erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Hierbei wird das sogenannte Punktesystem, das zum 1.05.2014 grundlegend reformiert wurde, nunmehr als Fahreignungs-Bewertungssystem herangezogen. Dabei wird eine unwiderlegbare Ungeeignetheit angenommen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit Verkehrsverstöße mit insgesamt 8 Punkte im FAER angesammelt wurden.

Dabei kommt es darauf an, ob die fehlende Eignung durch Erkenntnisquellen der Behörde feststehen oder lediglich als Tatsachen bekannt werden, die zunächst lediglich Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Im zweiten Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Betroffenen bestimmte Überprüfungsmaßnahmen anordnen. Diese Aufklärungsanordnung, als vorbereitende Verfahrenshandlung, ergeht üblicherweise als medizinisch–psychologisches Gutachten „MPU“.

Die Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisentziehung ergeht im Gegensatz hierzu als Verwaltungsakt. Hiergegen kann -je nach Bundesland- zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sein (Widerspruch). Dabei sollte beachtet werden, dass in der Regel die Entziehungsverfügung nahezu ausnahmslos nach §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergeht, mithin durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat! Zur effektiven Rechtsverfolgung kann es daher angeraten sein, im vorläufigen Rechtschutz nach §80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO zu versuchen, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen zu lassen.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Auch sollte beachtet werden, dass nach Ablauf einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auflebt. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorliegen! Insbesondere ob Eignungsmängel beseitigt sind oder die Eignung durch Aufklärungsmaßnahmen nach §§11, 13 oder 14 FeV zu überprüfen ist.

Fahrtenbuchauflage

Zusätzlich ist im Verkehrsverwaltungsrecht regelmäßig die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach §31a Abs. 1 Satz 1 StVZO Streitgegenstand. Hierbei können Fragen nach dem Fahrzeughalter rund um den Problemkreis der Firmenfahrzeuge relevant werden.

Abschleppkosten / Abschleppschäden

Auch Abschleppmaßnahmen bergen  immense finanzielle Nachteile. Im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um mehrere Maßnahmen. Zum einen wird regelmäßig eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld wegen Verstoßes gegen die StVO erhoben und zusätzlich das Abschleppen oder Versetzen des Fahrzeugs angeordnet. Im Anschluss hierzu ergeht ein Kostenbescheid. Zusätzlichen Ärger birgt die Angelegenheit, wenn bei dieser Maßnahme Schäden am Fahrzeug verursacht werden.

Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin- berät und vertritt Sie im Verkehrsverwaltungsrecht. Spezielle Fragen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung einer Fahrtenbuchauflage oder zu Abschleppkosten/Versetzungskosten samt Ordnungswidrigkeiten können im Beratungsgespräch umfassend geklärt werden.


 

Fahreignungsregister / MPU – Fragen und Antworten

Was wird alles in das Fahreignungsregister eingetragen?

Das Fahreignungsregister (FAER) §§28 ff. StVG (früher Verkehrszentralregister) wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Speicherung von Daten geführt, die für die Befähigung und Eignung von Kraftfahrzeugführern erforderlich ist. In der Regel wird folgendes eingetragen:

  • rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Tag,
  • rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Einziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen (§§ 44, 69, 69a StGB),
  • rechtskräftige Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit nach §§24, 24a oder 24c StVG soweit gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach §25 StVG anordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt wird,
  • unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
  • unanfechtbare oder nach §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, sofort vollziehbare Entziehungen der Fahrerlaubnis.

Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät Sie umfassend im Verkehrsverwaltungsrecht bei allen Fragen rund um die MPU und das FAER.

Was genau passiert bei der MPU?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgt durch die Begutachtungsstelle der Fahreignung (BfF). Bereits aus dem Wortlaut geht hervor, dass sich die Untersuchung aus zwei Teilbereichen zusammensetzt.

Im Rahmen der medizinischen Untersuchung wird die Erhebung der Gesundheitsvorgeschichte (Anamnese) anhand internistischer und neurologischer Untersuchungen durchgeführt. Dabei kann je nach Besonderheit des Einzelfalles eine Bestimmung der Leberwerte (Alkoholproblem) oder ein Drogenscreening (Drogenproblem) erfolgen. Bei alkohol- oder drogenbedingten Leistungsminderungen werden Leistungstests zur Überprüfung der Konzentrationsfähigkeit und dem Reaktionsvermögen durchgeführt.

Der für den Betroffenen weitaus problematischere zweite Teil ist die psychologische Untersuchung. Mittelpunkt hierbei ist das Gespräch zur Alkohol- und Drogenproblematik. Im Schwerpunkt geht es um die Konsumgewohnheit und Konsummenge, Umstände der Alkohol- oder Drogenfahrt und eine mögliche Änderung dieses Konsumverhaltens. Dabei sollte nicht vernachlässigt werden, dass diese Gespräche durch erfahrene Psychologen durchgeführt werden.

Anwaltskanzlei Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- in Berlin berät Sie bei allen Fragen rund um die MPU und vertritt Ihre Interessen zur zeitigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Verkehrsverwaltungsrecht.

Ab welcher BAK droht eine MPU?

Grundsätzlich ist gemäß §13 Nr. 2 lit. c FeV ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,6 Promille, ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt eine MPU anzuordnen. Dies gilt in Anbetracht des Wortlautes auch für Radfahrer.

Dabei sollte beachtet werden, dass die strafrechtliche absolute Fahruntüchtigkeit bereits ab 1,1 Promille eintritt (z.b. § 316 StGB). Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde bereits nach §11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV auch ab dieser BAK tätig werden. Im Gegensatz zu §13 FeV ist §11 FeV eine Ermessensvorschrift. Im Ergebnis muss die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der MPU ab 1,1 Promille zusätzliche Gesichtspunkte in die Ermessensprüfung einstellen (z.b. weitere Verkehrsverstöße). In einigen Bundesländern ist es zwischenzeitlich die übliche Verwaltungspraxis, ab 1,1 Promille für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU anzuordnen.

Kanzlei Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt Sie im Verkehrsverwaltungsrecht im hinblick auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Wie verhält es sich mit Betäubungsmitteln und der MPU?

Für die Aufklärung von Eignungszweifeln beim Konsum von Betäubungsmitteln enthält §14 FeV eine detaillierte Regelung. Hierbei wird zwischen der Erforderlichkeit eines ärztlichen Gutachtens und der MPU differenziert.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist gemäß §14 Abs. 1 Satz 1 FeV anzuordnen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Einnahme von BtM eine Abhängigkeit vorliegt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Einnahme von BtM im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz vorliegt!

Das ärztliche Gutachten kann nach §14 Abs. 1 Satz 2 FeV bereits bei widerrechtlichem Besitz von BtM angeordnet werden. Bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis sowie dem Hinzutreten weiterer Tatsachen können Zweifel an der Eignung begründet sein, §14 Abs. 1 Satz 4 FeV.

Die MPU ist gemäß §14 Abs. 2 FeV anzuordnen:

  1. Soweit die Fahrerlaubnis aus einem der in §14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen war
  2. Zur Klärung ob Abhängigkeit besteht
  3. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach §24 a StVG begangen wurden.

Rechtsanwalt Rothholz -Verkehrsrecht und Strafrecht- berät und vertritt bundesweit im Führerscheinrecht.