Autorennen sind nach dem Inkrafttreten des § 315d StGB ab dem 13.10.2017 nunmehr als Straftat ausdrücklich im Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Voraussetzungen unter welchen ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen angenommen wird, sind dabei nicht so einfach festzustellen.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das AG Essen hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten vorgeworfen mit einem Mercedes Benz AMG mit nicht „angepasster Geschwindigkeit sowie grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben“. Dies sei zu dem Zweck erfolgt, die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen.

Autofahrer behielt den Führerschein

Das Amtsgericht hatte zu der vorgenannten Argumentation der Staatsanwaltschaft angeführt, dass dem Beschuldigten nicht mit der dringenden Verurteilungsprognose der Vorwurf gemacht werden kann, ein verbotenes Autorennen durchgeführt zu haben. Hierzu gab das Gericht zu bedenken, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für sich genommen nicht alleine ausreicht. Es muss eine Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Situation beziehen. Hierzu müssen objektive Umstände als auch subjektive Umstände einbezogen werden.

Rechtsanwalt bei illegalen Autorennen

Beim Vorwurf eines illegalen Autorennens sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht verteidigen lassen. Hierbei kann die vorläufige sowie endgültige Einziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie im Ermittlungsverfahren eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.