Rechtsanwalt Rothholz – Fachanwalt für Strafrecht – hat im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten eine vermeintliche Körperverletzung, Beleidigung sowie ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verteidigt.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO abgewendet
Der Mandant erschien in der Kanzlei und legte den Beschluss des AG Tiergarten vor, demnach dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Als Taxifahrer hing die Existenz an der Fahrerlaubnis. Der Führerschein wurde bereits zuvor durch die Polizei beschlagnahmt.
Vorwurf
Im Rahmen eines Konflikt im Straßenverkehr zwischen einem Autofahrer und einem Taxifahrer stieg der Taxifahrer aus dem Fahrzeug und lief zu dem vermeintlich Geschädigten. Er soll sodann diesen mit den Worten „Du Wichser“ beleidigt haben. Danach soll er die Tür zugeschlagen haben, wobei der Geschädigte verletzt worden sein soll. Anschließend soll sich der Taxifahrer– nachdem er die Verletzung bemerkt haben soll – von Unfallort entfernt haben.
Beschwerde
Gegen den 111a Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Nach Auffassung der Verteidigung ist beim vermeintlich Geschädigten keine Körperverletzung, jedenfalls über der Erheblichkeitsschwelle, verursacht worden. Jedenfalls ermangelt es dem Beschuldigten am Vorsatz für die Körperverletzung. Dem anschließend kann kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen, da der Beschuldigte die vermeintliche Verletzung des Geschädigten nicht erkannt hat und nicht erkennen konnte, sodass es mangels Vorsatzes auch an dieser Vorsatztat ermangelt.
Landgericht Berlin
Das Landgericht 503 Qs 78/23 folgte der rechtlichen Würdigung des Verteidigers Rechtsanwalt Alexander Rothholz und hob den 111a StPO Beschluss auf und gab den Führerschein heraus. Sodann stellte die Amtsanwaltschaft das Verfahren im Ergebnis ein.