Wird nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Bedingung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen.
BVerwG vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15; Az. 3 C 13.16
Im Strafrecht liegt die Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Ab diesem Wert wird grundsätzlich der Führerschein eingezogen und Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Zugleich wird eine sogenannte Sperrfrist verhängt. In diesem Zeitraum darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist darf die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV wird bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille die Neuerteilung von der Bedingung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anhängig gemacht.
Am 15.01.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass auch unter 1,6 Promille die Neuerteilung von einer positiven MPU abhängig gemacht werden kann (VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014, Az. 10 S 1748/13). Im Ergebnis führte es dazu, dass ab der strafrechtlichen absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille in Baden-Württemberg die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängig gemacht wurde. Diesem Trend haben sich andere Bundesländer angeschlossen (u.a. Mecklenburg-Vorpommern, Berlin).
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit dem Urteil vom 06.04.2017 nunmehr Rechtsklarheit geschaffen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen.
Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. C FeV rechtfertigt eine Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafrecht ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB „in der Regel“, also ohne Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisentziehung.