Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Dabei kommt es auf das Verhältnis zwischen der erlaubten (vorgeschriebenen) und der gefahrenen Geschwindigkeit an.

KG Berlin 25.03.2015, Az. 3 Ws (B) 19/15

Es kann von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (wissentlich und willentlich zu schnell fährt). Dabei hängt die Beurteilung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von der inneren Einstellung des Fahrers ab, die lediglich dieser selber kennt. Der Richter darf aber aufgrund von äußeren Umständen auf sogenannte Indizien schließen.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um über 40%!!!

Der Grad der Überschreitung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Zumindest bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40% kann von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht – berät und vertritt Sie gerne im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, Rotlichtverstößen, Abstandsmessungen, Trunkenheits- und Drogenfahrten.