Entzug der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht

Entfernt sich ein Fahrzeugführer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort, droht neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB zugleich als Nebenfolge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist für die Neuerteilung sowie zugleich der Regress der Haftpflichtversicherung auf der zivilrechtlichen Ebene. Neben nicht unerheblichen finanziellen Einbußen ist daher Ihre Fahrerlaubnis ernsthaft in Gefahr.

Höhe des bedeutenden Sachschadens

Die Fahrerlaubnis wird im Regelfall erst entzogen, wenn der Unfallfahrer weiß oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden war. Um die Frage des „bedeutenden Fremdschadens“ gab es in den letzten Jahren zunehmend der Höhe nach unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte, wobei sich bisher kein konkreter allgemeingültiger Mittelwert herausgebildet hat.

Während in den letzten Jahren ein bedeutender Fremdschaden erst ab einer Schadenshöhe von 1300,00 Euro angenommen wurde, hat sich dieser Wert derzeit wohl aufgrund der Preisentwicklung zunehmend bei ungefähr 1500,00 Euro eingependelt.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1500,00 Euro?

Auch in Anbetracht der gegenwärtigen – wohl überwiegenden Anhebung der meisten Bundesländer – des bedeutenden Fremdschadens auf 1500.00 Euro muss sich dennoch die Frage gestellt werden, ob eine solche Schadenshöhe gegenwärtigen tatsächlich als „bedeutend“ angesehen werden kann. Einerseits wird ein Fremdschaden bei den aktuellen Kraftfahrzeugen – besonders neuen Baujahrs – bereits durch geringfügige Kratzer erreicht. Solche geringfügigen Beschädigungen sind zwar vom Schadensbild wohl klar nicht „bedeutend“, können aber je nach Fabrikat und Baujahr dennoch „bedeutende“ Schadensbehebungskosten nach dem Gesetz mit sich bringen.

Fahrerlaubnis weg ab 2500,00 Euro

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Beschluss vom 28.08.2018, dass ein „bedeutender“ Sachschaden ab einem Betrag in Höhe von 2500,00 Euro vorliegen soll. Dogmatisch ist der Ansatz des Landgerichts überzeugend. Schließlich stellt das Landgericht auf den gesetzgeberischen Wortlaut des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab, wonach die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen werden soll, wenn „ein Mensch getötet wird“ bzw. „nicht unerheblich verletzt wird“ oder eben ein fremder bedeutender Sachschaden entstanden ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass in Anbetracht der drei möglichen Varianten diese untereinander in der Eingriffsintensität vergleichbar sein sollten. Insofern kann der Tod eines Menschen oder eine erhebliche Verletzung nicht mit unterschwelligen Schäden auf einer Stufe stehen.

Rechtsanwalt für Unfallflucht

Anwalt für Verkehrsstrafrecht vertritt beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens von Umfallort, wenn Ihre Fahrerlaubnis in Gefahr ist und der Regress der Haftpflichtversicherung droht. Da bereits nach einem Unfall mit Unfallflucht bzw. Fahrerflucht die Fahrerlaubnis durch vorläufigen Beschluss – § 111a StPO Beschluss – entzogen werden kann, sollten Sie besonders frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Ausrichtung auf das Verkehrsstrafrecht beauftragen.