Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315b StGB
Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Öffentlicher Straßenverkehr
Das Schutzgut des § 315 b StGB sind Leib und Leben von Personen sowie fremde Sachen, wenn diese den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind. Insoweit ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, weshalb Privatwege und nicht allgemein zugängliche Straßen ausscheiden, geschützt.
Schädigungsvorsatz
Zerstören, Beschädigen, Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen, Hindernis bereiten und ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe werden als Tathandlung genannt. Zur wirklichen des Tatbestandes ist nicht mehr ein bloßer Gefährdungsvorsatz erforderlich, sondern der Täter muss zumindest bedingten Schädigungsvorsatz (etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug) haben (BGHSt 48, 233). Diesen Fall entschied der BGH da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten zufuhr. Da der Angeklagte sich der Festnahme entziehen wollte, hatte er lediglich Gefährdungsvorsatz.
Zweckwidrigkeit des Fahrzeuggebrauchs
Etwa beim Zufahren auf eine Polizeisperre liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt wird. Soweit der Täter mit dem Fahrzeug lediglich fliehen oder eine Polizeikontrolle umgehen möchte, liegt eine „Zweckwidrigkeit“ nicht vor. Zugleich liegt ein gefährlicher Eingriff nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bewusst zweckentfremdet wird.
Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten von Hindernissen ist nicht ausreichend. Gemeint sind etwa verkehrsfremde Außeneingriffe wie das Anbringen eines Eisenbahnschildes in entgegengesetzter Richtung oder das Abziehen des Zündschlüssels durch den Beifahrer während der Fahrt, wenn dies die Lenkradsperre auslöst. Auch wird ein Schuss aus einem Fahrzeug als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ angesehen.
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Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Fallbeispiele aus dem Verkehrsstrafrecht
Ordnungswidrigkeit
Bußgeldbescheid – Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fankfurt/Main - Trunkenheit im Verkehr mit über 2,0 Promille – Sperrfrist 3 Monate
Artikel aus dem Verkehrsstrafrecht
Zugeständnis am Unfallort
Wenn der Autofahrer am Unfallort gegenüber der Polizei gesteht, auf ein anderes Auto aufgefahren zu sein und dies im Unfallprotokoll vermerkt wird, gilt dieses Zugeständnis als Schuldindiz. Ein solches Indiz kann durch andere Umstände widerlegt werden...
mehrVerkehrsunfall mit tödlichen Folgen – Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus und des Landgerichts Münster. Dabei wurde ein nicht vorbestrafter Kraftfahrzeugführer, der bei einem vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde...
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