Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß §142 StGB: Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes

Zur Begründung eines vorsätzlichen Handelns genügt es nicht, durch die äußeren Tatumstände einen Rückschluss auf die subjektive Tatseite, mithin die inneren Tatsachen zu ziehen, wenn das Urteil ferner keine Feststellung darüber enthält, welche Vorstellung der Fahrzugführer hinsichtlich eines möglicherwiese angerichteten Schadens hatte, als er den Unfallort verließ.

KG Berlin vom 08.07.2015, Az.: (3) 121 Ss 69/15 (47/15)

Das besagte Urteil des Amtsgerichts enthielt zwar ausreichende Feststellungen zur äußeren Tatsache, namentlich zur Unfallverursachung durch den Fahrzeugführer und dessen Entfernung vom Unfallort, jedoch mangelte es dem Urteil an der grundsätzlich erforderlichen Ausführung zur inneren Tatsache.

Ausführliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind jedoch erforderlich, wenn dem Angeklagten eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last gelegt wird und es sich nicht von selbst versteht, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat (KG Berlin vom 15.02.2000, Az.: (5) 1 Ss 16/00 (9/00). Dieser Vorsatz muss sich in die innere Tatsache auflösen. Lediglich ausnahmsweise, wenn die Darstellung des äußeren Sachverhalts eindeutig den Schluss auf die Merkmale des subjektiven Tatbestands zulässt, sind die Ausführungen zur inneren Tatsache entbehrlich. Das versteht sich aber bei Unfällen, bei welchen zumindest auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar ist, nicht von selbst.

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann gemäß §§142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Hierzu muss der Fahrzeugführer erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gestand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist (KG Berlin vom 26.01.2004, Az.: (3) 1 Ss 299/03 (140/03). Da hingen Fahrlässigkeit nicht ausreichend ist, genügt es zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht, durch äußere Umstände lediglich festzustellen, dass sich einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach allgemeiner Lebenserfahrung dir Vermutung hätte aufdrängen müssen, es sei zu einem Verkehrsunfall mit einem nicht unbeachtlichen Sachschaden gekommen. Es ist nicht ausreichend, dass der Fahrzeugführer die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Damit wird kein (bedingter) Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit erwiesen!

Die Rechtsanwaltskanzlei Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie beim Tatvorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Verkehrsstrafrecht.