Das ausparkende Auto versuchte sich in den fließenden Verkehr einzureihen, während ein anderer Unfallbeteiligter mit seinem Fahrzeug die Busfahrspur unberechtigt befahren befuhr. Infolge dessen kam es zu einem Verkehrsunfall beider Beteiligter.

Alleinhaftung des Ausparkenden

Das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 14.12.2017 – 22 U 31/16) erkannte die Alleinhaftung beim ausparkenden Fahrzeugführer, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer unter Missachtung des Zeichens 245 einen Bussonderfahrstreifen befährt.

Nach Auffassung des Kammergerichts kann sich der unter Verstoß gegen § 10 StVO in den fließenden Verkehr einreihende Autofahrer nicht auf die unberechtigte Benutzung der Busspur des anderen Unfallbeteiligten berufen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Bussonderstreifen dazu dienen einen Störungsfreien Linienverkehr zu gewährleisten und einen geordneten sowie zügigen Betriebsauflauf mit den Fahrplänen sicherzustellen. Die Busspur dient damit nach dem gesetzgeberischen Willen nicht der Unfallverhütung.

Mitverschulden durch befahren der Busspur?

Allein die Nutzung der Busspur reicht als Grund einer Mithaftung nicht aus. Dabei führt das Kammergericht aus, dass es durchaus Verkehrsunfälle gibt, in denen die unzulässige Nutzung der Busspur an einer Unfallverursachung mitwirken kann (z.B. Rechtsabbieger übersieht das auf der Busspur fahrende Fahrzeug).

Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei Rothholz berät und vertritt Mandanten im Verkehrsrecht nach Verkehrsunfällen. Neben der Haftungsfrage (Alleinhaftung, Mitverschulden) steht auch die Schadensregulierung der Höhe nach im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit.