Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt.

BGH vom 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14

Der Angeklagte befuhr im April 2013 mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter erheblichen Alkoholeinfluss ein Hofgelände und zog wiederholt die Handbremse und wendete mit quietschenden Reifen. Eine Blutprobe ergab später einen BAK-Wert von 1,24 Promille. Das Landgericht stütze den bedingten Vorsatz maßgeblich auf den festgestellten Blutalkoholwert.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf! Die Feststellungen des Landgerichts Berlin zum bedingten Vorsatz seien unzureichend gewesen. Es genügt nicht allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.

Es gibt keine naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erkenntnisse dazu, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trink, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Konzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt! Nach dem BGH sei eine solche Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ein gewichtiges Indiz für bedingten Vorsatz, dieses Indiz sei wiederlegbar und bedürfte daher im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung weiterer Beweisumstände. Will etwa der Richter den bedingten Vorsatz begründen, muss er erkennen lassen, dass er im konkreten Fall die wiederlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht jedoch ausschließlich die großen Menge Alkohol und einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz berücksichtigt.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt beim Tatvorwurf der Trunkenheitsfahrt.