Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufrechterhalten, weil der Autofahrer das heiß gelaufene Mobiltelefon während der Fahrt vor den Lüfter hielt, um so das Handy zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die Freisprecheinrichtung fortzusetzen.

Halten oder Benutzen?

Während das OLG Celle in Auslegung der Vorschrift das Benutzen des Handys voraussetzt, hat u.a. das OLG Oldenburg etwa 2018 entschieden, dass ein bloßes „in der Hand halten“ rausreicht. Das Kammergericht hatte dabei über eine Kombination beider varianten zu entscheiden. Das Gespräch lief zwar über die Freisprecheinrichtung, sodass das Mobiltelefon nicht in der Hand gehalten werden musste, das Telefon wurde jedoch dennoch in der Hand vor dem Lüfter gehalten, um das aktive Gespräch aufgrund der Überhitzung aufrecht zu erhalten.

Kammergericht Berlin

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin soll der § 23 Abs. 1a StVO verhindern, dass der Autofahrer von der konzentrierten Autofahrt abgelenkt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeugs erfordert dafür beide Hände für die Fahraufgabe, wobei das führen eines Telefonts u.a. davon ablenkt. Insofern lässt das Kammergericht in Auslegung der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO genügen, dass das Handy in der Hand gehalten wird – auch wenn bei Vorliegen einer Freisprecheinrichtung – nicht erforderlich ist. Damit schlägt sich das KG Berlin auf die Seite des OLG Oldenburg.

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