Bei vollautomatischen Waschstraße bei denen das Kraftfahrzeug auf einem Förderband transportiert wird, muss das Fahrzeug am Ende der Waschstraße aktiv herausfahren. Wenn es in diesem kritischen Zeitpunkt zu einem Auffahrunfall kommt, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet. Allgemein kommt der Betreiber der Waschstraße, der Auffahrende oder der Vordermann in Betracht.

LG Kleve vom  23.12.2016, Az. 5 S 146/15

Während der Autowäsche befand sich das Fahrzeug des Klägers auf einem Förderband. In dieser Zeit war der Motor auszuschalten und ein Lenken oder Bremsen zu unterlassen. Erst wenn die Ampelanlage am Ende des Förderbands auf grün schaltet, darf der Motor gestartet und die Waschstraße muss daraufhin verlassen werden.

Als sich das klägerische Fahrzeug dem Ende der Waschstraße nährte, bemerkte der Kläger, dass obwohl die Ampelanlage auf grün zeige der vordere Pkw einfach stehen blieb. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, bremste der Kläger, rutschte daraufhin mit dem Fahrzeug vom Förderband und blieb stehen. In diesem Moment wurde das hintere Fahrzeug auf sein Kfz aufgeschoben (klassischer Auffahrunfall?).

Nein! Der Vordermann muss für diesen Verkehrsunfall zahlen!!!

Das Landgericht Kleve verurteilte den Vordermann, der nicht rechtzeitig die Waschstraße verlassen hatte, zur Zahlung von Schadensersatz.

Ein Fahrzeug wird nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG betrieben, solange es sich mit dem ausgeschalteten Motor auf dem Förderband befindet. Das ändert sich erst, wenn das Fahrzeug das Förderband herunterrollt. In diesem Moment muss der Fahrzeugführer wieder aktiv tätig werden und den nachfolgenden Autos zügig Platz machen. Andernfalls geht von dem stehenden Kfz eine Behinderung und erhebliche Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge aus. Wenn also der nachfolgende Fahrzeugführer bei einem Ausweichmanöver mit einem Dritten zusammenstößt, setzt das herumstehende Kraftfahrzeug hierfür die Ursache. Schließlich können die nachfolgenden Autos nicht an einem herumstehenden Fahrzeug am Ende der Waschstraße vorbei.

Dabei hat der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs auf dem Förderband zwei Möglichkeiten:

a)er lässt sich mit seinem Fahrzeug auf das Auto vor ihm aufschieben oder

b)er bremst und riskiert ein Auffahren des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs.

Eine Mithaftung des Klägers wurde hingegen nicht angenommen, da in dieser Situation dieser sein Fahrzeug nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG in Betrieb hatte (befand sich mit ausgeschaltetem Motor im vollautomatischen Waschvorgang).

Schließlich musste auch der Waschanlagenbetreiber nicht haften, da die Gefahr nicht von der Anlage, sondern einzig von dem stehen gebliebenen Fahrzeug ausging.

Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt Sie gern bei der Verkehrsunfallregulierung. Bei Fragen rund um Sach- und Personenschäden können Sie sich zum Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Rechtsanwalt Rothholz beraten und vertreten lassen.