Trunkenheitsfahrt

Gegenstand vor dem AG Tiergarten war eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Nach der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten am 06.11.2018 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldstrafe von 525,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Blutalkoholkonzentration und Unfall

Der Angeklagte führte ein Kraftfahrzeug in Berlin im Straßenverkehr, obwohl er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille hatte. Während der Fahrt kam es zu einem Unfall mit dem Außenspiegel eines abgeparkten Autos, wobei am abgeparkten Fahrzeug ein leichter Schaden entstand. Der Angeklagte behauptete, die Kollision sei nicht aufgrund der Alkoholisierung erfolgt, sondern aufgrund des Umstandes, dass die Straßen besonders eng war.

Fahruntauglichkeit

Da vorliegend die Grenze der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht erreicht war, hatte das Gericht sich mit der Frage zu beschäftigen, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zur sog. relativen Fahruntauglichkeit ausreichen. Nach den Feststellungen des Gerichts kann ein Unfall, bei dem Vorbeifahren in einer engen Straße der Spiegel eines geparkten Fahrzeugs beschädigt wird, auch einem nicht alkoholisierten Fahrzeugführer passieren. Im Übrigen sei nach der Überzeugung des Gerichts der schwankende Gang einem orthopädischen Problem und die „lallende Aussprache“ dem starken Akzent und der grundsätzlich verwaschenen Sprache geschuldet.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

In Anbetracht der vorgenannten Umstände konnte das Gericht insbesondere nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ keine Straftat nach § 316 StGB ausurteilen. Das Gericht nahm lediglich einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 und 2 StVG an, sodass lediglich wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen, es wurde lediglich ein Fahrverbot verhängt.

Rechtsanwalt im Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsrecht ist das Fahrzeugführen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol schnell eine ernstzunehmende Gefahr für ihre Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sollten Sie bei dem Tatvorwurf einer Trunkenheitsfahrt einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht frühzeitig beauftragen. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie gerne beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt.