Das Landgericht Aachen verurteilte einen unabhängigen Fahrzeughändler, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer Ausstattung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan nachzuliefern.

Landgericht Aachen vom 08.06.2017, Az.: 12 O 347/16

Der Kläger bestellte am 15.01.2014 einen VW Tiguan von einem unabhängigen Fahrzeughändler (Neufahrzeug). Nach erfolgter Kaufpreiszahlung wurde das Fahrzeug am 09.04.2014 an den Kläger ausgeliefert. Das Fahrzeug enthielt einen Dieselmotor des Typs EA189 EU5 der Volkswagen AG, der unter anderem mit einer Abgasrückführungssoftware versehen war (sog. AGR-System). Diese Software optimierte im Testbetrieb den Ausstoß von gesundheitsschädlichen Stickoxiden, die im normalen Fahrbetrieb höher ausfallen. Nachdem der Kläger durch den VW-Abgasskandal hiervon Kenntnis erlangte, setzte er dem Fahrzeughändler am 27.07.2016 eine Frist zur Nachlieferung bis zum 07.09.2017. Diese Frist ist erfolglos verstrichen.

Der Kläger bekommt ein neues Fahrzeug!

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger gegen den Fahrzeughändler einen Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Kaufvertrag.

Das Fahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 BGB als sachmangelhaft anzusehen. Ein Sachmangel ist eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Dieses Fahrzeug ist mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet. Denn die Beschaffenheit dieses Fahrzeugs ist im Vergleich zu Sachen der gleichen Art nicht als üblich anzusehen. Ein neues Fahrzeug ist üblicherweise so beschaffen, dass es bei Teilnahme am Straßenverkehr in der Lage ist, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht zu überschreiten. Wenn nämlich die Beschaffenheit von Fahrzeugen üblicherweise diese Grenzwerte überschreiten würde, so wäre ihre flächendeckende Einhaltung nicht gewährleistet und widerspräche damit ihrem Zweck. Die Abgassoftware verhindert die korrekte Messung der Stickoxidwerte und zeigt im Prüfstandmodus niedrigere Ausstoßmengen. Im tatsächlichen Fahrbetrieb werden jedoch um mehrfach erhöhte Stickoxidwerte ausgestoßen, als es die Verordnung Nr. 715/2007 erlaubt. Diese Höhe der Stickoxidwerte ist eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit anderer Hersteller einer vergleichbaren Fahrzeugklasse.

Dieser Sachmangel lag auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor (§446 BGB).

Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Kläger daher wahlweise Nachbesserung oder Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen.

Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB?

Der Begriff der Unmöglichkeit knüpft an die Leistungspflicht des Schuldverhältnisses an. Die Leistung wurde hier der Gattung nach bestimmt (sog. Gattungsschuld). Der Schuldner wird bei Gattungsschulden von seiner Leistungspflicht nur frei, wenn soweit die gesamte Gattung untergeht oder vertraglich beschränkt wurde. Die Nachlieferung ist vorliegend möglich, da die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.

Unverhältnismäßigkeit?

Die Nachlieferung ist letztlich nicht unverhältnismäßig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat den Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels inklusive seiner Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit für den Käufer und die Nachteile des Käufers bei der anderen Art der Nacherfüllung zu beachten. Von besonderem Gewicht in diesem Fall sind die beiden zuletzt genannten Aspekte. Der Mangel ist von erheblicher Bedeutung.

Ohne Beteiligung an der Rückrufaktion droht dem Kläger möglicherweise die Entziehung der Zulassung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt. Damit wäre die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit dieser Sache durchaus gefährdet und ihr wirtschaftlicher Wert minimiert. In Anbetracht eines Fahrzeugwerts im Neuzustand droht die unsichere Erfolgsaussicht der Nachbesserung de Wiederverkaufswert des Fahrzeugs deutlich zu schädigen. Ob generell durch das manipulierte AGR-System ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs anzunehmen ist, kann insoweit offen bleiben, da für den wirtschaftlichen Wert jedenfalls schon erhebliche Nachteile deutlich sind.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin – berät und vertritt Sie bei Mängeln im Rahmen des Fahrzeugkaufs.