Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus und des Landgerichts Münster. Dabei wurde ein nicht vorbestrafter Kraftfahrzeugführer, der bei einem vorsätzlichen verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

OLG Hamm vom 06.04.2017, Az. 4 RVs 33/17

Tatbestand:

Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte fuhr mit seinem Lieferwagen Pakete aus. Nach einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, nährte er sich einem rechtsseitigen Einmündungsbereich. Aus der Einmündung bog ein Pkw nach rechts ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Um dies zu vermeiden, setzte der Angeklagte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr herbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Diese befuhr ein dem Angeklagter entgegenkommender, mit zwei Insassen besetzter Pkw. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h nicht und fuhr frontal auf das Fahrzeug zu, dessen Fahrerin den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden konnte. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit einem weiteren Fahrzeug, dessen Fahrer bei dem Unfall tödliche Verletzungen erlitt, die weiteren Insassen teilweise schwerere Verletzungen erlitten.

Wegen dieser Tat verurteilte das AG Ahaus (AG Ahaus vom 20.06.2016, Az. 2 Ds 58/16) den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In der Berufung bestätigte das Landgericht Münster (LG Münster vom 15.11.2016, Az. 5 Ns 108/16) die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß von fünf Jahren fest).

Entscheidungsgründe:

Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Folgen ergebe, rechtfertige zu seinen Gunsten sprechende Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme.

Unbenommen der günstigen Sozialprognose liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine Umstände vor, die es ermöglichen, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt beim Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung.