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OLG Hamm Beschluss 09.09.2014 – 1 RBs 1/14

Der Betroffene befuhr am 03.04.2013 gegen 12:30 Uhr mit einem Pkw die Ruhralle (Dortmund) in Richtung Hombruch. An der Lichtzeichenanlage (LZA) am Ende der Ausfahrt musste der Betroffene wegen Rotlichts anhalten. Der Pkw verfügt über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik. Dabei schaltet sich der Motor ab, soweit der Fahrzeugführer anhält und das Bremspedal betätigt. Bei erneuter Betätigung des Gaspedals starte der Motor wieder. Während dieser Rotphase (bei ausgeschaltetem Motor) nutze der Betroffene sein Mobiltelefon.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 27.08.2013 wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVG für schuldig befunden. In Einklang mit der damals geltenden Fassung des Busgeldkatalogs wurde dieser zu einem Geldbuße von 40 € verurteilt.
Dieses Urteil wurde durch den 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 09.09.2014 aufgehoben. Die erhobene Sachrüge führte zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem Freispruch des Betroffenen.

Gründe

Gemäß § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO ist es verboten ein Mobil- oder Autotelefon durch den Fahrzeugführer zu benutzen, soweit er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Jedoch gilt das Verbot nach Satz 2 nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei dem Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist.
Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Soweit jedoch das Fahrzeug und der Motor nicht in Betrieb sind, fallen keine Fahraufgaben an, wofür der Fahrer beide Hände benötigen sollte.
Entgegen der Auslegung des Amtsgerichtes differenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen dem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs (Start-Stopp-Automatik) und einer bewussten und manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer. Auch lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderliche ist. Eine solche Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar.

Fazit

Technische Neuerungen bergen neue Ausgangssituationen, die der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung schlicht nicht berücksichtigen konnte. Diese neuartigen Sachverhalte können durch entsprechende Gesetzesänderungen, nicht jedoch durch eine Überdehnung des Wortlautes des Gesetzes geschlossen werden. Start-Stopp-Automatik lohnt sich finanziell in mehrfacher Hinsicht!

Rechtsanwalt Alexander Rothholz berät Sie gerne zu allen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts.

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