Bei Alkoholabhängigkeit kann die Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr entzogen werden.

VG Neustadt vom 28.09.2016, Az. 1 L 784/16.NW

Nachdem der Betroffene in seiner Wohnung erheblich alkoholisiert (2,37 Promille) angetroffen wurde, kam ein ärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Betroffene Alkoholabhängig sei. Nach den Feststellungen habe der Betroffene über eine Woche täglich 0,6 Liter Vodka und 0,5 Liter Radler konsumiert. Dieses Gutachten wurde durch die Verkehrsbehörde zur Klärung der Fahreignung angeordnet worden.

Daraufhin wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Gegen diesen Sofortvollzug wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das VG Neustadt. Seiner Auffassung nach kann die Fahrerlaubnisentziehung nicht rechtmäßig sein, da er nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilnahm.

Doch! Der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet!

Der Eilantrag des Betroffenen blieb ohne Erfolg, da die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde. Schließlich steht die Alkoholabhängigkeit der Fahreignung entgegen, mithin sei der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen haben muss.

Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.