Der Berliner Senat die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) erlassen. Am 16.04.2020 hat der Berliner Senat die „Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ beschlossen, die am 18.04.2020 in Kraft tritt.

Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000, zuletzt geändert am 27.03.2020, beinhaltet in § 32 Infektionsschutzgesetz – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG – die Ermächtigung für Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Hiervon hat das Land Berlin umfassend Gebrauch gemacht und strenge Gebote und Verbote zur Eindämmung des Corona Virus erlassen.

Bußgeldkatalog

Am 02.04.2020 hat der Berliner Senat einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.

Demnach drohen Gewerbebetrieben, Veranstaltern, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä., Betriebsinhabern Bußgelder von bis zu 10.000 € bei nachweisbaren Verstößen.

Darüber hinaus droht auch bei jeglichen Verstößen u.a. bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen ein Bußgeld zwischen 25 – 500 €. Bei Verstoß gegen die häusliche Quarantäne für Reise Rückkehrrinde ein Bußgeld von 500 – 2500 €.

Nach offiziellen Angaben der Berliner Polizei wurden für den Zeitraum 23.03.2020 – 20.04.2020 insgesamt 2048 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt.

Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz

Wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz hat die Berliner Polizei zwischen dem 23.03.2020 – 20.04.2020 bisher 1136 Strafverfahren eingeleitet. Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 74 IfSG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben ist in § 75 IfSG Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz vorgesehen.

Fachanwalt für Strafrecht Berlin

Rechtsanwalt Alexander Rothholz, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt gegen Bußgeldbescheide sowie Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz.