Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES3.0 ist nur dann als standardisiertes Messverfahren anzusehen, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben eingehalten werden (OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2017 – 2 Ss OWi 1703/17).
Fahrverbot und Geldbuße
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zunächst wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an.
Die Verteidigung rügte die Messung mit dem Einseitensensor ES 3.0, weil der Messbeamte der Geschwindigkeitsmessung das Fahrzeug des Betroffenen und das Fahrerfoto mit der ungeeichten WLAN-Kamera gemacht. Das Gericht hingegen folgte dieser Argumentation nicht, da nach Auffassung des Gerichts „diese Vorgehensweise nach der Bedienungsanleitung zulässig“ sei.
Kein Fahrverbot und keine Geldbuße!
Auf die Rechtsbeschwerde wurde dieses Urteil aufgehoben! Die obergerichtliche Rechtsprechung sehen eine Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ES3.0 zwar grundsätzlich als sog. standardisiertes Messverfahren an. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine sog. Messung lediglich dann vorliegt, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden.
Die Bedienungsanleitung des Messgeräts ES 3.0 sieht nach der Bedienungsanleitung maximal zwei eichpflichtige und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Kameras und ggf. eine zusätzliche Kamera mit einer ungeeichten Zusatzfotoeinrichtung, die jedoch ausschließlich zur „unterstützenden Dokumentation“ herangezogen werden darf.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Dieser Fall zeigt wiederholt, dass nicht jeder Bußgeldbescheid kommentarlos hingenommen werden muss! Eine Vielzahl der Bußgelder leiden weiterhin an gravierenden Fehlern! Sie profitieren als Betroffener in einer solchen Situation davon! Sie ersparen sich Punkte in Flensburg, können ein Fahrverbot sowie ein Bußgeld verhindern.
Kanzlei für Ordnungswidrigkeiten
Die Kanzlei für Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitenrecht in Berlin sowie bundesweit tätig und kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kompetent beurteilen. Nehmen Sie einen Bußgeldbescheid nicht einfach hin! Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Bußgeldrecht! Rechtsanwalts Rothholz verteidigt Sie gerne gegen Ihr Bußgeld!