Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage entschieden werden sollte, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht um ein Bußgeld zu erhalten.

Halten oder Benutzen?

Das OLG Oldenburg hat hierzu im Jahr 2018 entschieden, dass nach der Neuregelung es § 23 Abs. 1a StVO das „in der Hand halten ausreicht“. Das OLG Celle hat die Sache jedoch anders entschieden.

Handybenutzung im Auto

Nach Auffassung des OLG Celle ergibt sich aus dem Gesetz, unter welchen Bedingungen die Benutzung des Handys erlaubt ist und verbietet das Aufnehmen und Halten des Geräts zu diesem Zweck. Daher kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Im Übrigen ergibt sich dies durch die Begründung zum Änderungsentwurf, woraus sich der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt. Im Änderungsentwurf ist die Rede von „einem Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätebenutzung zulässig ist“.

Bußgeldbescheid Handy

Abzuwarten wird sein, ob diese Rechtsprechung von den übrigen Oberlandesgerichten übernommen wird oder eher die andere Meinung des OLG Oldenburg sich durchsetzt. Tendenziell dürften die gewichtigeren Gründe für die Rechtsprechung des OLG Celle sprechen.

Daher wird künftig abzuwarten sein, ob die Gerichte nunmehr ein Aufnehmen oder Halten ausreichen lassen werden oder tatsächlich weitergehende Feststellungen zum „Benutzen“ treffen müssen.

Rechtsanwalt Bußgeld Handyverstoß

In jedem Fall sollten Sie bei einem Bußgeldbescheid wegen Handyverstoß einen Rechtsanwalt ür Verkehrsrecht kontaktieren. Sie können sich ggf. Punkte in Flensburg und ein teures Bußgeld ersparen. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie beim Bußgeld wegen der Benutzung elektronischer Geräte bzw. dem Aufnehmen und Halten elektronischer Geräte.