Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 Rev 35/17) hob die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf, nachdem das Amtsgericht die Fahrzeugführerin zu einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot verurteilt hat. Auch die Berufung vor dem Landgericht blieb erfolglos.
Feststellung nur gegenüber der Polizei
Nach einem Verkehrsunfall war die Angeklagte am Unfallort bereit, die Feststellungen die § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – gebietet zu ermöglichen. Die Angeklagte wollte die Identitätsfestellung nur gegenüber der Polizei ermöglichen. Nachdem die Unfallgeschädigte Fotos von dem Unfall fertigte, rief Sie jedoch nicht Polizei. Die Angeklagte wartete 15 Minuten und fuhr einfach weiter, nachdem die Unfallgeschädigte weiterhin nicht die Polizei rief.
Keine Unfallflucht – kein Verstoß gegen die Wartepflicht
Zum einen warten die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil nicht geeignet eine Unfallbeteiligung der Angeklagten festzustellen. Zum anderen habe sich die Angeklagte vom Unfallort entfernen dürfen. Während die Angeklagte zur Feststellung bereit war, hatte sich die Unfallgeschädigte nach Fertigung der Lichtbilder offensichtlich gegen die Feststellung der Personalien der Angeklagten verzichtet, obwohl diese dazu nur gegenüber der Polizei bereit war. In dieser Situation sei die Angeklagte jedoch nicht zur weiteren Anwesenheit am Unfallort verpflichtet gewesen.
Anwalt Unfallflucht Berlin
Die Rechtsanwaltskanzlei Rothholz vertritt Sie beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der im Volksmund als Unfallflucht bzw. Fahrerflucht bezeichnete strafrechtliche Vorwurf hat in der Regel erhebliche und weitreichende Folgen. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung droht auch der Entzug der Fahrerlaubnis, zumindest jedoch ein Fahrverbot. Im Übrigen droht auch Regress Ihrer Haftpflichtversicherung. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie diesbezüglich vollumfänglich.