Ein Blitzerfoto zeigt unabhängig vom Verstoß (Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit, Sie hielten des Abstand zum vorausfahrenden nicht ein oder Sie missachteten das Rot der Ampel – Lichtzeichenanlage) zunächst den Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerin. Nicht selten – je nach Qualität des Fotos – ist in einigen Fällen darüber hinaus ein Gegenstand sichtbar, welcher an das rechte Ohr gehalten wird. Schnell kommt daher der Verdacht auf, der Autofahrer bzw. die Autofahrerin habe verbotswidirig ein Telefon während der Fahrt benutzt.

Verfahren vor der Bußgeldbehörde:

Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung geblitzt. Auf dem Blitzerfoto konnte der Autofahrer erkannt werden, wie er zudem einen Gegenstand an das rechte Ohr hielt. Neben der Geschwindigkeitsübertretung warf die Bußgeldbehörde dem Autofahrer die verbotene Benutzung des Handys während der Fahrt vor. Der Autofahrer verteidigte sich damit, dass es sich um ein Diktiergerät gehandelt hätte. Die Bußgeldbehörde hielt an dem Bußgeld fest. Das die Bußgeldstelle schnell einen Bußgeldbescheid erlässt und der Einlassung des Betroffenen keinen Glauben schenkt, ist in der Praxis leider häufig die Realität. Aus diesem Grund war es im vorliegenden Fall für den Betroffenen sinvoll einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht – hält der Bußgeldbescheid der gerichtlichen Überprüfung stand?

Nein! Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben, der Betroffene freigesprochen – im Ergebnis: keine Punkte und kein Bußgeld!

Das Amtsgericht Göttingen sah den Nachweis als nicht erbracht, dass der Autofahrer ein Telefon benutzte. Grundsätzlich lege das Foto den Schluss nahe, jedoch könne nicht ausgeschlossenen werden, dass es sich bei dem an das rechte Ohr gehaltenen Gegenstand auch um etwas anderes, wie etwa ein Diktiergerät, handele. Mithin könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Mobiltelefon handelt.

Schließlich gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren wie auch im Strafverfahren der Grundsatz: „im Zweifel für den Betroffenen bzw. Angeklagten“: Vorliegend konnte nicht mit der erofrderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Betroffene ausschließlich ein Mobiltelefon in der Hand hielt.

Kanzlei für Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwalt Rotholz berät und vertitt Sie in Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Bußgeldstelle, im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht sowie in der Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht. Nehmen Sie Bußgeldbescheide nicht ungeprüft hin! Weiterhin sind eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden fehlerhaft!