Unfallflucht bzw. Fahrerflucht

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Unfallflucht vorliegt, wenn der Unfallgeschädigte auf die Polizei verzichtet – auch wenn der Unfallbeteiligte seine Personalien nur gegenüber der Polizei bereit ist feststellen zu lassen – und der Unfallbeteiligte sich vom Unfallort entfernte.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht ist im Verkehrsstrafrecht regelmäßig Ansatzpunkt für strafrechtliche Ermittlungen. In ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren lässt sich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht relativ zeitnah Einfluss nehmen. Sie sollten ferner beachten, dass ab einem bestimmten Fremdschaden sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

Verzicht des Unfallgeschädigten

Wenn der Unfallgeschädigte jedoch auf die Polizei verzichtet, kommt nach Ansicht des OLG Hamburg eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht oder Fahrerflucht nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unfallbeteiligte gegenüber dem Unfallgeschädigten die Personalien nicht mitteilt und der Unfallgeschädigte sodann auf die Polizei verzichtet.

Keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht

Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht verteidigen lassen. Hierbei kann die vorläufige sowie endgültige Einziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie im Ermittlungsverfahren der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht.