Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf! Es genügt nicht allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.
Will etwa der Richter den bedingten Vorsatz begründen, muss er erkennen lassen, dass er im konkreten Fall die wiederlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht jedoch ausschließlich die großen Menge Alkohol und einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz berücksichtigt.