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Alle Artikel der Kategorie: Strafrecht

Eine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille spricht nicht allein für Vorsatz!

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf! Es genügt nicht allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.

Will etwa der Richter den bedingten Vorsatz begründen, muss er erkennen lassen, dass er im konkreten Fall die wiederlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht jedoch ausschließlich die großen Menge Alkohol und einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz berücksichtigt.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß §111a Abs. 1 StPO: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Wertgrenze des §69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO ist jedoch erforderlich, dass dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach §69 StGB endgültig entzogen wird. Hierzu ist neben dem dringenden Tatverdacht des §142 StGB erforderlich, dass der Fahrzeugführer wusste oder vorwerfbar nicht wusste, dass bei dem Verkehrsunfall ein bedeutender Schaden entstanden ist, vgl. §69 Abs. 2 Nr. 4 StGB.