An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13) bezüglich des fehlenden Trennungsvermögens bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr hält das Bundesverwaltungsgericht nunmehr nicht mehr fest (Urteil vom 11. April 2019, BVerwG 3 C 13.17).
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Führerscheinstellen haben bisher regelmäßig bei einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. In der Regel erfolgte zuvor eine Anhörung mit einer kurzen Stellungnahmefrist. Anschließend wurde grundsätzlich eine Ordnungsverfügung einlassen, mit der die Entziehung der Fahrerlaubnis beschieden wurde und zugleich mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Zumindest bis über den Widerspruch entschieden wurde oder das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung getroffen hat, dürfte kein Kraftfahrzeug geführt werden.
Bundesverwaltungsgericht und der Entzug der Fahrerlaubnis
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch am 11. April 2019 entschieden, dass bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr – auch bei einmaligem Verstoß – Bedenken gegen die Fahreignung begründet sind, denen jedoch die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Insofern ist eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt. Es ist eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene oder die Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werden kann. Hierzu bedarf es einer ausreichend abgesicherten Beurteilungsgrundlage. Daher ist in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Insofern hat die Fahrerlaubnisbehörde künftig über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rechtsanwalt Entziehung der Fahrerlaubnis
Wenn Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, sollten Sie frühzeitig aktiv werden. Andernfalls wird die Ordnungsverfügung in (Entziehung der Fahrerlaubnis) bestandskräftig. Für diesen Fall bleibt in der Regel lediglich das Neuerteilungsverfahren. Bereits im Rahmen einer Erstberatung lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis realistisch einschätzen. Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt bei Entziehungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht.