Übersicht Verkehrsstrafrecht

Verbotene Kraftfahrzeugrennen §315d StGB - Illegales Straßenrennen

Illegales Autorennen: Hohe Strafen & Führerscheinentzug

Verbotene Kraftfahrzeugrennen oder illegale Straßenrennen sind nach § 315d StGB strafbar. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Ausrichtung sowie der Durchführung nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen sowie der Teilnahme an diesen Autorennen. Im Übrigen stellt das das Gesetz auch sogenannte Einzelrennen bzw. Rennen gegen sich selbst nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe.

Straßenrennen: Was droht bei einem verbotenen Rennen?

Die Polizei beschlagnahmt beim Tatverdacht eines Straßenrennens das Fahrzeug als Tatmittel sowie den Führerschein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist beim Nachweis eines verbotenen Straßenrennens die gesetzliche Regel nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB. Die Autos können nach § 315f StGB als Tatmittel eingezogen werden. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, die Einziehung des Fahrzeugs sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre bis zu 5 Jahren. In besonderen Fällen kann die Sperre für immer angeordnet werden (vgl. § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Wer hingegen das Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Werk gefährdet, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Sofern durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht werden, so ist die Freiheitsstrafe von 1 Jahr – 10 Jahre.

Bis zum 13.07.2017 wurden Straßenrennen als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Der Berliner-Raserfall stellte ein ausschlaggebendes Ereignis für die Schaffung der neuen strafrechtlichen Verbotsnorm des § 315d StGB dar.

Autorennen auf der Straße: Spontan oder geplant – immer strafbar!

Nach § 315 d Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich die Strafbarkeit für den Kraftfahrzeugführer, der an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt. Bei einem Rennen handelt es sich nach der Definition: „Um einen Wettbewerb oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf“. Demnach sind auch sogenannte Spontanrenne unter Strafe gestellt.

Nicht erforderlich ist hingegen die Erreichung der vollkommenen Höchstgeschwindigkeit. Es kommt entscheidend auf den Wettbewerbscharakter an.

Die Teilnahme am Straßenrennen meint, dass „Mitmachen“ der Autofahrer an diesem Rennen.

Rechtslage für Einzelraser: Was sagt der Gesetzgeber?

Nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 ist die Strafbarkeit für sogenannte Einzelraser vorgesehen. Im Gegensatz zu einem Rennen an dem mindestens 2 Fahrzeuge teilnehmen, fährt hier der Alleinraser ein Rennen gegen sich selbst. Dabei ist das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Geschwindigkeitsstrafen unter Strafe gestellt. Der Autofahrer muss sich hier mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegen. Die Frage der angepassten Geschwindigkeit bemisst sich an den Straßenverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen. Die grobe Verkehrswidrigkeit erfordert hingegen besonders gefährliche, gegen Verkehrsvorschriften verstoßende, Fahrweisen. Weiter ist ein rücksichtsloses Verhalten zur Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten erforderlich. Rücksichtslos handelt, „wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt“. Bei der Beurteilung der Höchstgeschwindigkeit geht es darum, ob in der konkreten Verkehrssituation die erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit erreicht werden sollte.

Polizeiflucht als illegales Autorennen

Bei Polizeifluchtfällen liegt mangels Wettbewerbscharakters und wegen nicht vorhandener konkludenter Rennabsprache kein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Dennoch kann der verfolgte Kraftfahrzeugfahrer den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Alternative des Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen (vgl. OLG Oldenburg vom 14.11.2022 - 1 Ss 199/22).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht immer gerechtfertigt. In einem Fall aus 2021 konnte Rechtsanwalt Rothholz die sofortige Rückgabe des Führerscheins für seinen Mandanten erreichen, obwohl dieser einer Polizeiflucht beschuldigt wurde. Das Gericht gab der Argumentation, dass nicht alle Polizeiflüchte automatisch eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, statt. Mehr zum Fall - Enzug der Fahrerlaubnis nach Polizeiflucht:

Entzug der Fahrerlaubnis - Polizeiflucht

Berlin - Erfolgreich gegen Fahrerlaubnisentzug geklagt

Fallbeispiel Verkehrsstrafrecht - Ent - Polizeiflucht

Wurde Ihnen ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen? Kontaktieren Sie uns - wir bieten Ihnen professionelle und schnelle Hilfe.

Poserfahrt vs. Rennen: Worin liegt der Unterschied?

Eine Poserfahrt, Schaufahrt oder Profilierungsfahrt ist kein Fahrzeugrennen, weil es nicht um einen Wettkampf um die Geschwindigkeit geht, sondern um die optische sowie akustische Aufmerksamkeitserregung (OLG Hamburg, Beschluss 05.07.2019 - 2 RB 9/19, 2 RB 9/19 - 3 Ss OWi 91/18). Im Gegensatz zu einem Rennen, bei dem es um eine möglichst schnelle Überwindung einer bestimmten Strecke geht, steht bei der Poserfahrt der demonstrative Charakter im Vordergrund. Es geht darum, aufzufallen und zu beeindrucken.

Auch wenn Poserfahrten in der Regel kein strafbares Kraftfahrzeugrennen darstellen, können sie dennoch zu Ordnungswidrigkeiten führen. Beispielsweise, wenn durch das Verhalten anderer Verkehr gefährdet wird oder wenn gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Zögern Sie nicht beim Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens die Kanzlei Rothholz zu kontaktieren um sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen.

Fallbeispiele aus dem Verkehrsstrafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Berlin - Entzug Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, oder doch nicht?

Fallbeispiel Wirtschaftsrecht

kaskoschaden

Teures Leasing oder zahlt die Vollkaskoversicherung?

Fallbeispiel - Kaskoschaden - Teures Leasing oder zahlt die Vollkaskoversicherung?

Artikel aus dem Verkehrsstrafrecht


Verkehrsrecht

Aggression im Straßenverkehr – Fahrerlaubnisentzug nach Verkehrskonflikt

Rechtsanwalt Rothholz – Fachanwalt für Strafrecht – hat im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten eine vermeintliche Körperverletzung, Beleidigung sowie ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verteidigt. Der Mandant erschien in der Kanzlei und legte den Beschluss des AG Tiergarten vor, demnach dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde…

mehr
Strafrecht, Verkehrsrecht

Polizeiflucht als verbotenes Straßenrennen?

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Ferner wurde eine Sperrfrist von ...

mehr
Illegales Straßenrennen Berlin - Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB