Der Fahrlehrer ist grundsätzlich kein Fahrzeugführer im Sinne einer Ordnungswidrigkeit!

Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Erforderlich ist mithin ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz aus. Soweit der Fahrlehrer den Fahrschüler während der Ausbildungsfahrt lediglich begleitet, insbesondere wenn dessen Ausbildungstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist der Fahrlehrer nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im straf- oder bußgeldrechtlichen Sinne.

AG Landstuhl vom 20.10.2016, Az.: 2 OWi 4286 Js 10115/16

Tatbestand

Fahrschule - Der Fahrlehrer ist grundsätzlich kein Fahrzeugführer im Sinne einer Ordnungswidrigkeit Der Betroffene Fahrlehrer als Halter und Beifahrer begleitete seinen Fahrschüler während einer Ausbildungsfahrt. Im Einmündungsbereich (Verkehrszeichen 205 für den Betroffenen) bemerkten der Betroffene und der Fahrschüler beim Einfahren des Fahrschulautos in die Straße das Fahrzeug des Zeugen nicht. Es kam zu einer Kollision der Kraftfahrzeuge. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Gegen den Fahrlehrer erging als Betroffener ein Bußgeldbescheid in Höhe von 120,-€. Der Tatvorwurf: „Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs“.

Entscheidungsgründe

Der Betroffene wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Betroffene als Fahrlehrer sei kein tauglicher Täter im Sinne von §24 StVG i.V.m. §§49, 8 StVO, da er das Fahrzeug in der Unfallsituation nicht geführt hat.Ein Fahrlehrer gilt haftungsrechtlich gemäß § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kraftfahrzeugs und trägt daher die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus der StVO, StVZO, FZV und FeV. Allerdings führt die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 StVG nicht dazu, dass ein Fahrlehrer generell als Führer des Fahrzeugs im Sinne einer Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Führer eines Kfz im Sinne einer Ordnungswidrigkeit ist nur, wer in bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Unabdingbar ist mithin ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs.

Fazit

Durch den Freispruch musste der Fahrlehrer weder das Bußgeld in Höhe von 120,-€ bezahlen, noch die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister hinnehmen.
Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bei der Abwehr vom Bußgeldern, Punkten und Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht.