Geblitzt – Geschwindigkeitsmessung durch private?

Nicht selten versuchen die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsmessungen an private Dienstleister zu übertragen. Eine solche Übertragung hoheitlicher Aufgaben erscheint jedoch nicht in jeglicher Ausgestaltung rechtlich zulässig zu sein. Die der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung der Verkehrsmessungen an private Dienstleister zulässig ist, stellt das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.04.2017 klar.

Bußgeldbehörde muss Herrin des Messgerätes sein

Sofern das Messgerät nicht im Eigentum der Bußgeldbehörde steht, muss sichergestellt werden, dass jegliche Einflussnahme des privaten Eigentümers auf die Verwendung des Messgerätes ausgeschlossen ist. Die Vertragliche Ausgestaltung mit Anknüpfung des wirtschaftlichen Erfolgs des „Verleihers“ ist dabei bereits bedenklich.

Bußgeldbehörde muss Herren des gewonnen Beweismittels sein

Bei der Beweiserhebung im Rahmen der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (Messbild und Messdaten) muss sichergestellt werden, dass es zu keinem Bruch der Beweismittelkette kommt, da die Bußgeldbehörde als Ordnungsbehörde die Verantwortlichkeit für die Authentizität der Daten sicherstellen muss. Hierzu muss die Bußgeldstelle zumindest im ununterbrochenen Besitz der digitalen Rohmessdaten bzw. Falldateien sein.

Bußgeldbehörde muss die Umwandlung und Auswertung selbst durchführen

Die Umwandlung dieser digitalen Rohmessdaten in eine lesbare und damit auswertbare (gerichtsverwertbare Form) ist die hoheitliche Kernaufgabe der Ordnungsbehörde. Nur so kann die Authentizität des gerichtsverwertbaren Beweismittels mit der digitalen Falldatei sichergestellt und ausgeschlossen werden, dass die Messbilder und Messdaten nicht manipuliert sind.

In diesem Verfahrensabschnitt ist die Hinzuziehung privater Dienstleister kraft Gesetz ausgeschlossen. Insofern ist auch eine etwaige „Vorselektion“ durch private Dienstleister unzulässig.

Bußgeldbescheid – Lohnt sich der Einspruch?

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, zeigt es sich weiterhin wiederholt, dass Bußgeldbescheide weiterhin an teilweise schwerwiegenden Fehlern leiden können. Insofern lohnt sich die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Rothholz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren.