Sie waren zu schnell unterwegs oder haben eine rote Ampel übersehen und wurden geblitzt? Ab diesem Zeitpunkt beginnt die unangenehme Warterei auf die Post der Bußgeldstelle. In dem Bußgeldbescheid wird womöglich neben einem saftigen Bußgeld zugleich ein Punkt ein Flensburg oder ein Fahrverbot fällig. Viele Autofahrer stellen sich daher die (berechtigte) Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verjährt.

Bußgeldbescheid und die Verjährung

In der Regel verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Monaten nach der Tat.

Achtung: Der Tattag des Fristablaufs geht dem Tag des Verstoßes voraus. Mithin läuft die Frist einen Tag vorher ab. Wenn Sie also am 30.05. geblitzt wurden, so verjährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 29.05 bei Ihnen zugeht!

Beachten Sie eine Unterbrechung der Verjährung!

Die Ordnungswidrigkeit verjährt jedoch nicht grundsätzlich nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Verjährungsunterbrechung durch den Anhörungsbogen als Betroffener

Einem Bußgeldbescheid geht in der Regel zunächst ein sogenannter Anhörungsbogen als Betroffener voraus. In dem Anhörungsbogen kann der Empfänger zunächst Angaben zur Sache mache. Eine Einlassung zur Sache ist jedoch nicht verpflichtend! Es besteht lediglich die Pflicht, die korrekten Angaben zur Person zur Verfügung zu stellen.

Dieser Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung. Das bedeutet, dass die Frist von drei Monaten ab der Zustellung dieses Schreibens der Bußgeldstelle von neuem zu laufen beginnt. Damit läuft die Verjährung maximal sechs Monate.

Achtung: Sie wurden am 30.05. geblitzt. Am 25.06. erhalten Sie einen Anhörungsbogen als Betroffener von der Bußgeldstelle. Das Verkehrsvergehen vom 30.05. verjährt nunmehr, durch die zwischenzeitliche Unterbrechung vom 25.06., erst am 24.09.

Beachte: Der Anhörungsbogen als Betroffener unterbricht die Verjährung nur gegenüber dem Adressaten im Briefkopf, nicht jedoch gegenüber dem wahren Fahrzeugführer im Tatzeitpunkt!!! Da an den wahren Verkehrssünder keinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugestellt wurde, läuft die Verjährung diesem gegenüber in der regulären Verjährungsfrist von drei Monaten ab!!!

Anhörungsbogen als Zeuge

Nicht jedes Schreiben der Bußgeldstelle unterbricht jedoch die Verjährung! Durch den Zeugenfragebogen etwa wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen!

Zustellung des Bußgeldbescheides

Ab der Zustellung des Bußgeldbescheides kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Da viele Bußgeldbescheide an teilweise gravierenden Fehlern leiden, sollte Sie diesen nicht ungeprüft hinnehmen. Nehmen Sie bei Bußgeldern einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch. Der Rechtsanwalt in der Fachrichtung des verkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenrechts kann die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid abschätzen. Auch vermeintlich geringe Verkehrsverstöße können als beharrliches Fehlverhalten Ihre Fahrerlaubnis ernsthaft bedrohen.

Absolute Verjährungsfrist

Im straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenrecht kann die Verjährung mehrfach unterbrochen werden. Spätestens nach zwei Jahren tritt jedoch die sogenannte absolute Verjährung ist.

Welche sonstigen Handlungen unterbrechen die Verjährung?

Die Verjährung wird ferner unterbrochen durch die Abgabe der Ordnungswidrigkeit an die Staatsanwaltschaft, den Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht und durch die Terminierung der Hauptverhandlung.

Bußgeldbescheid – Rechtsanwalt Berlin

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin –berät und vertritt Sie individuell im Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Alkoholverstoß und Drogenverstoß.