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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß §111a Abs. 1 StPO: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Wertgrenze des §69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO ist jedoch erforderlich, dass dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach §69 StGB endgültig entzogen wird. Hierzu ist neben dem dringenden Tatverdacht des §142 StGB erforderlich, dass der Fahrzeugführer wusste oder vorwerfbar nicht wusste, dass bei dem Verkehrsunfall ein bedeutender Schaden entstanden ist, vgl. §69 Abs. 2 Nr. 4 StGB.

Fahrtenbuch nach einmaliger Verkehrsstraftat

Fahrtenbuch nach einmaliger Verkehrsstraftat

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei aus der Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei wird bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage mit dem Bemühungen der Behörde an den Tag legt, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Dabei wird regelmäßig erheblichen Einfluss haben, ob der Halter an der Feststellung mitwirkt oder die Feststellungen etwa absichtlich vereitelt.

Fahrverbot bei allen Straftaten?

Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch beschlossen!

Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, Kraftfahrzeuge zu führen.

Qualifizierter Rotlichtverstoß – Augenblicksversagen – Mitzieheffekt

Bußgeld und Fahrverbot müssen nicht ungeprüft hingenommen werden.

Der Betroffene hielt als Fahrer vorschriftsmäßig vor einer schon längere Zeit Rotlicht ausstrahlenden Ampel auf der Linksabbiegerspur. Als die Ampel für die Geradeausspur auf Grün wechselte, jedoch weiterhin für die Linksabbiegerspur auf Rot verblieb, fuhr der Betroffene los.

Unfall im Kreuzungsbereich – Nachzüglervorrang vs. Sorgfaltsanforderung

Es darf nicht Blind auf den Nachzüglervorrang vertraut werden!

Je länger sich ein Nachzügler im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher habe er mit einem anfahrenden Querverkehr zu rechnen. Deswegen darf nicht Blind auf den Nachzüglervorrang vertraut werden. Nach längerer Verweildauer darf nur dann weitergefahren werden (trotz Nachzüglervorrang), wenn der Fahrzeugfahrer sich tatsächlich vergewissert hat, dass eine Kollision mit dem Querverkehr ausgeschlossen ist.